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Rückwirkendes Ehegattenwahlrecht bei Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
| Nach § 20a LPartG (in der Fassung vom 18.12.18) wird eine Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt, wenn beide Lebenspartner vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe führen zu wollen. Die Lebenspartnerschaft wird nach der Umwandlung als Ehe fortgeführt. Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist für Rechte und Pflichten der Ehegatten der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend. Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe gilt für den Versorgungsausgleich der erste Tag des Monats, in dem die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, als Beginn der Ehezeit. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob das Ehegattenwahlrecht aufgrund einer rückwirkenden Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe auch rückwirkend zu gewähren ist. Das FG Sachsen (13.6.23, 2 K 209/23; Rev. BFH III R 18/23, Einspruchsmuster ) hat diese Frage aktuell bejaht. Bereits zuvor hatte das FG Hamburg (31.7.18, 1 K 92/18; zugelassene Revision wurde zurückgenommen) das ähnlich gesehen. Ehegatten, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt haben, können danach die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer auch für bereits bestandskräftig einzelveranlagte Jahre verlangen. Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft nach § 20a LPartG in eine Ehe sei ein rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO, wobei sich die Rückwirkung aus Art. 3 II EheöffnungsG ergebe. |
PRAXISTIPP | Nachdem nun im vorliegenden Verfahren des FG Sachsen die Revision auch eingelegt und nicht zurückgenommen wurde, kann der BFH die Streitfrage höchstrichterlich klären. Der Ausgang des Revisionsverfahrens dürfte mit Spannung erwartet werden, zumal hiervon eine große Zahl von gleichgeschlechtlichen Ehepartnern betroffen sein dürften. Die positive Entscheidung der FG sollte zum Anlass genommen werden, eine entsprechende rückwirkende Wahrnehmung des Ehegattenwahlrechts (ggf. ab 2001) zu prüfen. Bei Ablehnung beantragter Änderungen der bestandskräftigen Einzelveranlagungsbescheide bleiben nur der Einspruch und das Hoffen auf eine positive Entscheidung des BFH. |