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Verfassungs- und Unionsrechtmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge
| Für das FG Niedersachsen (16.5.23, 11 K 113/21; Rev. BFH XI R 18/23, Einspruchsmuster ) ist ein Verstoß der gesetzlichen Regelung zur Höhe der Säumniszuschläge (§ 240 AO) gegen geltendes Verfassungsrecht nicht ersichtlich. Eine Übertragung der im BVerfG-Beschluss vom 8.7.21 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282) zu den Zinsen nach §§ 233a, 238 AO herausgearbeiteten Grundsätze auf die Säumniszuschläge hält das FG nicht für möglich. Nach Ansicht des FG verstößt die Vorschrift des § 240 AO auch nicht gegen das Unionsrecht. |
Die Ansicht des BFH hierzu ist bislang nicht einheitlich. So bestehen zwar nach Ansicht des VI. Senats des BFH bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge. Der VII. Senat des BFH hat dagegen in Aussetzungsbeschlüssen vom 31.8.21 (VII B 69/21 [AdV]), vom 23.5.22 (V B 4/22 [AdV]) sowie vom 11.11.22 (VIII B 64/22 [AdV]) Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge im Hinblick auf den enthaltenen Zinsanteil geäußert.
PRAXISTIPP | Die weitere Rechtsentwicklung ist sorgfältig zu verfolgen. Bis zur höchstrichterlichen, ggf. verfassungsrechtlichen Klärung sind betroffene Abrechnungsbescheide über Säumniszuschläge offen zu halten. Bei Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer ist zudem die unionsrechtliche Klärung im Auge zu behalten. |