11.07.2023 · Nachricht · Abgabenordnung
Verfassungsmäßigkeit der typisierten Ermittlung der nichtabzugsfähigen Schuldzinsen
| Das BVerfG hat mit Beschluss vom 8.7.21 (1 BvR 2237/14, BVerfGE 158, 282-388) die Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe von 6 % pro Jahr in § 238 AO im Rahmen der Vollverzinsung nach § 233a AO für verfassungswidrig erklärt. Seither ist streitig, inwieweit die Erwägungen des BVerfG auch auf andere Verzinsungstatbestände übertragbar sind. In diesem Zusammenhang hat das FG Düsseldorf (1.12.22, 15 K 1131/19 G,F; Rev. BFH IV R 2/23, Einspruchsmuster ) entschieden, dass der Umstand, dass § 4 Abs. 4a S. 3 EStG bei Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen einen typisierten Zinssatz von 6 % der Überentnahme des Wirtschaftsjahres vorsieht, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. |
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