· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Verfassungsmäßigkeit der typisierten Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen
| Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden gemäß § 4 Abs. 4a S. 3 EStG typisiert mit 6 % der Überentnahme des Wirtschaftsjahrs zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt. Das FG Düsseldorf hat aktuell entschieden, dass diese typisierte Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen mit 6 % der Überentnahmen auch angesichts des strukturellen Niedrigzinsniveaus nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und das Übermaßverbot verstößt (FG Düsseldorf 31.5.19, 15 K 1131/19 G, F; Rev. BFH IV R 19/19, Einspruchsmuster ). |
PRAXISTIPP | Der BFH hat bereits in mehreren Beschlüssen im Aussetzungsverfahren (§ 69 FGO) dargelegt, dass die Höhe des Zinssatzes in § 238 Abs. 1 S. 1 AO in Höhe von 0,5 % für jeden vollen Monat für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2012 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln begegnet (BFH 4.7.19, VIII B 128/18; 3.9.18, VIII B 15/18, BFH/NV 18, 1279). Zinsen gemäß § 233a AO werden seither nur noch vorläufig festgesetzt (BMF 2.5.19, IV A 3-S 0338/18/10002, BStBl I 19, 448). Daher war es nur noch eine Frage der Zeit, bis vergleichbare Typisierungen, die auf einem Zinssatz von 6 % p. a. beruhen, ins Visier der steuerlichen Berater genommen werden. So hat die verfassungsrechtliche Überprüfung nun auch die Typisierung in § 4 Abs. 4a S. 3 EStG erreicht. Bis zur Klärung der Rechtslage durch den BFH bzw. ggf. durch das BVerfG sind Einspruch und ggf. Klage geboten. |