Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe ab VZ 2012

    | Nach Auffassung des FG München ist die Vollverzinsung nach § 233a AO verfassungsgemäß. Die streitbefangene Festsetzung der Nachzahlungszinsen betraf im Streitfall den Zeitraum nach März 2011 bis Juni 2013. Der Gesetzgeber ist danach nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, den in § 238 Abs. 1 S. 1 AO enthaltenen Zinssatz an die Entwicklung der Zinsen am Kapitalmarkt anzupassen (FG München 21.7.15, 6 K 1144/15). Auf die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH überraschender Weise die Revision zugelassen. Das Verfahren wird unter dem Az. III R 16/16 ( Einspruchsmuster ) als Revisionsverfahren fortgeführt. |

     

    Auch das FG Düsseldorf findet, dass sich der gesetzliche Zinssatz für Nachzahlungszinsen für den Zeitraum April bis Juli 2013 beim Vergleich mit den Marktzinsen noch in einem der wirtschaftlichen Realität angemessenen Rahmen hält (FG Düsseldorf 10.3.16, 16 K 2976/14 AO, EFG 16. 1053; Rev. BFH III R 10/16). Der X. Senat des BFH (19.2.16, X S 38/15 (PKH), BFH/NV 16, 940) hatte aktuell gemeint, dass die Frage, ob der Zinssatz des § 238 Abs. 1 S. 1 AO verfassungsgemäß ist, für den Zeitraum bis 2013 keine grundsätzliche Bedeutung hat.

     

    PRAXISHINWEIS | Da abzuwarten ist, wie sich der III. Senat des BFH zur Frage der Verfassungsmäßigkeit in den o. g. Revisionsverfahren positioniert, sind einstweilen weiterhin für aktuelle Verzinsungszeiträume Einspruch und Klage geboten. Bezüglich der ggf. auch EU-rechtlichen Problematik der Verzinsung von Umsatzsteuernachzahlungsbeträgen siehe auch FG Sachsen-Anhalt 2.11.16, 3 K 1042/1, Rev. zugelassen wegen EuGH 15.9.16, C-518/14, DStR 16, 2211).

     
    Quelle: ID 44656042