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  • · Nachricht · Abgeltungssteuer

    Anhängige Verfahren zum Werbungskostenabzug

    | Mit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.09 wurde der Abzug der tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten gestrichen. Stattdessen werden 801 EUR/1.602 EUR als Sparerpauschbetrag berücksichtigt, auch wenn die tatsächlichen Aufwendungen für die Geldanlage höher waren. Es sind jedoch eine ganze Reihe an Verfahren anhängig: |

     

    • FG Baden-Württemberg (17.12.12, 9 K 1637/10, Rev. BFH VIII R 13/13): Statt des Sparer-Pauschbetrags (801 EUR) sind die tatsächlichen Werbungskosten abziehbar, wenn der individuelle Steuersatz des Anlegers unter 25 % liegt.

     

    • FG Köln (17.4.13, 7 K 244/12, Rev. BFH VIII R 34/13): Aufwendungen bei Kapitalerträgen, die vor dem 1.1.09 zugeflossen sind, können unbeschränkt als (nachträgliche) Werbungskosten geltend gemacht werden. Das Gericht beruft sich auf den Wortlaut der Anwendungsregelung § 52a Abs. 10 S. 10 EStG, wonach die Vorschriften der Abgeltungssteuer erstmals auf nach dem 31.12.08 zufließende Kapitalerträge anzuwenden seien.
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    • Im ähnlich gelagerten Verfahren (FG Köln 8 K 1937/11), in dem es darum geht, ob Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Kapitalerträgen stehen, die vor dem 1.1.09 zugeflossen sind, als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden können, steht eine Entscheidung noch aus.

     

    • FG Münster (3 K 1277/11 E): Hier geht es darum, ob tatsächliche Aufwendungen auch bei einem Steuersatz oberhalb von 25 % abgezogen werden können. In dem Verfahren wendet sich der Kläger dagegen, dass bei der Festsetzung der Einkommensteuer 2009 seine den Sparerpauschbetrag übersteigenden, tatsächlich angefallenen Werbungskosten gem. § 20 Abs. 9 S. 1 EStG nicht abgezogen wurden. Er ist der Auffassung, die Regelung des 20 Abs. 9 S. 1 EStG sei verfassungswidrig.
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    • Die ehemals anhängigen Verfahren vor dem FG Münster (6 K 1847/10 E, 6 K 3260/10 F und 6 K 607/11 F), die ebenfalls den Werbungskostenabzug zum Gegenstand hatten, wurden mittlerweile aus anderen Gründen erledigt.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Finanzverwaltung lässt Einsprüche ruhen, mit denen primär eine Verletzung des objektiven Nettoprinzips geltend gemacht wird. Voraussetzung ist, dass Werbungskosten oberhalb des Sparer-Pauschbetrages vorliegen (OFD Rheinland 26.2.13, S 2252 - 1084 - St 223 akt. Kurzinfo ESt 8/2011).

    Quelle: ID 42328166