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  • · Nachricht · Abgeltungsteuer

    Abzug tatsächlicher Werbungskosten, die den Sparer-Pauschbetrag übersteigen

    | Beide vom Bund der Steuerzahler unterstütze Verfahren betreffen den mit Einführung der Abgeltungsteuer nicht mehr möglichen Abzug tatsächlicher Werbungskosten, die den Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR (1.602 EUR bei Ehepaaren) übersteigen. |

     

    • Zinsen für eine darlehenfinanzierte Kapitalanlage: Im ersten Fall (FG Thüringen 3 K 1035/11, Rev. BFH VIII R 18/14) hatte ein Ehepaar ein Darlehen aufgenommen, um seine Kapitalanlage zu finanzieren. Das Finanzamt wollte die Finanzierungszinsen aber nicht über den Sparerpauschbetrag hinaus berücksichtigen. Das FG Thüringen wies die Klage zwar ab, ließ aber die Revision zum Bundesfinanzhof ausdrücklich zu. Für dieses Verfahren liegt ein Einspruchsmuster vor.

     

    • Kosten eines Treuhänders zur Vermögensverwaltung: Im zweiten Verfahren geht es um die Frage, ob die Regelung in § 32d Abs. 6 S. 1 EStG verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass entgegen § 20 Abs. 9 S. 1 EStG die tatsächlich entstandenen Werbungskosten jedenfalls dann abzugsfähig sind, wenn der individuelle Steuersatz bereits unter Berücksichtigung nur des Sparer-Pauschbetrags unter 25 % liegt (FG Baden-Württemberg 17.12.12, 9 K 1637/10, Rev. BFH VIII R 13/13). Hier war es der Klägerin gesundheitlich nicht mehr möglich, ihr Finanzvermögen selbst verwalten, was für sie ein Treuhänder übernahm. Die Kosten für den Treuhänder machte sie erfolglos beim FA als Werbungskosten geltend. Das FG Baden-Württemberg war gegen eine Beschränkung des Werbungskostenabzugs. Auch für diese Verfahren liegt ein Einspruchsmuster vor.
    Quelle: ID 42694357