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  • · Fachbeitrag · Werbungskostenabzug

    Strafverteidigungskosten eines ehemaligen Syndikusanwalts als nachträgliche Werbungskosten

    | Das FG Düsseldorf (22.3.24, 3 K 2389/21 E; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass Strafverteidigungskosten eines ehemaligen Syndikusanwalts bei Vorliegen eines beruflichen Veranlassungszusammenhangs als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit steuerlich berücksichtigt werden können. |

     

    Im zugrunde liegenden Sachverhalt war der Kläger in mehreren leitenden Funktionen als Geschäftsführer und Chefsyndikus bei Gesellschaften des X-Konzerns tätig. 2012 erstattete die X-AG Strafanzeige gegen ihn und andere Führungspersonen wegen des Verdachts, sich an für den Konzern nachteiligen Geschäften beteiligt und Bestechungsgelder angenommen zu haben. Daraufhin ermittelte die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger wegen des Verdachts der Untreue und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr. Vergeblich begehrte er den Werbungskostenabzug für die Strafverteidigerkosten, da das FA davon ausging, dass ein beruflicher Veranlassungszusammenhang fehle, weil die nichtselbstständige Tätigkeit des Klägers lediglich die Gelegenheit zur Tatausführung gegeben hätte. Im Rahmen des dagegen gerichteten Klageverfahrens argumentierte der Kläger, dass die Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abziehbar seien, weil ihm die Straftaten nicht nur bei Gelegenheit, sondern gerade in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeiten als Geschäftsführer und Chefsyndikus im X-Konzern vorgeworfen worden seien. Das sah das FG auch so und gab der Klage statt. Das FG erkannte einen unmittelbar beruflichen Anlass der Strafverteidigungskosten, der auch nicht durch außerhalb der Erwerbssphäre liegende Veranlassungsgründe überlagert werde. Allein der diesbezüglich von der Anzeigenerstatterin, der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers, erhobene Vorwurf reiche für die Annahme einer privaten Mitveranlassung der Strafverteidigungskosten nicht aus.

     

    PRAXISTIPP | Das FG hat die Revision zur Fortbildung des Rechts und ‒ mit Blick auf das anderslautende Urteil des FG Thüringen vom 12.2.14 (3 K 926/13, EFG 14, 1662, bestätigt durch BFH 13.12.16, VIII R 43/14) ‒ zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Wird die Revision auch eingelegt, kann sich der BFH mit der Konkretisierung des Veranlassungszusammenhang bei Strafverteidigerkosten auseinandersetzen. Da die FÄ dazu neigen, bei der Anerkennung von Strafverteidigerkosten als Werbungskosten im Zweifel einen strengen Maßstab anzulegen und davon auszugehen, dass die nichtselbstständige Tätigkeit lediglich die Gelegenheit für die vorgeworfenen Straftaten bietet, ist im Konfliktfall das Einlegen des Einspruchs unter Hinweis auf das Besprechungsurteil geboten.

     
    Quelle: ID 50057792