Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Abgeltungsteuer

    Ist die Nicht-Anwendung auf Erträge aus Darlehen zwischen nahestehenden Personen verfassungsgemäß?

    | Zinserträge aus Darlehen zwischen Eheleuten unterliegen wegen § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG nicht dem Abgeltungssteuersatz. Nach Meinung des FG Köln (28.1.14, 12 K 3373/12) begegnet die Vorschrift auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der BFH muss jetzt die Frage klären, ob die Nicht-Anwendung des Abgeltungsteuersatz auf Kapitalerträge aus Darlehensverhältnissen zwischen einander nahestehenden Personen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie verstößt (Rev. BFH VIII R 8/14). |

     

    Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 hatte der Gesetzgeber einen Steuertarif von 25 % für Einkünfte aus Kapitalvermögen eingeführt. Gleichzeitig wollte der Gesetzgeber aber keine Anreize für steuermotivierte Verlagerungen von Einkünften auf die privilegiert besteuerte private Anlageebene schaffen. Deshalb wurden in § 32d Abs. 2 EStG Fallgestaltungen normiert, in denen die Regelbesteuerung gelten soll. Ihnen ist gemeinsam, dass eine besondere Beziehung zwischen Gläubiger und Schuldner besteht:

     

    • Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind (§ 32 d Abs. 2 Nr. 1a EStG),
    • Erträge aus Gesellschafterdarlehen (§ 32 d Abs. 2 Nr. 1b EStG) und
    • Back-to-Back-Finanzierungen, bei denen es einen Zusammenhang zwischen einer Kapitalanlage und der Aufnahme von Krediten gibt.

     

    Wie wird das Näheverhältnis definiert?

    Der Begriff der nahestehenden Person ist gesetzlich nicht definiert:

     

    • Eine Definition orientiert sich an § 1 Abs. 2 AStG. Danach würde ein Näheverhältnis i.S. des § 32 d Abs. 2 Nr. 1 a EStG vorliegen, wenn der Schuldner auf den Gläubiger oder umgekehrt der Gläubiger auf den Schuldner oder eine dritte Person auf beide einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder der Schuldner oder der Gläubiger imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Schuldner oder Gläubiger oder die nahestehende Person einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat. Die Finanzverwaltung hat diese Definition übernommen (BMF 22.12.09, BStBl I 10, 94 und BMF 9.10.12, BStBl I 12, 953) und insoweit ergänzt, als ein Näheverhältnis stets vorliegen soll, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige i.S. des § 15 AO sind oder -außerhalb von Angehörigenverhältnissen- die Vertragsbeziehungen einem Fremdvergleich nicht standhalten. Das Schrifttum ist dem zum Teil gefolgt (Schmidt, EStG § 32 d Rz. 8; Lademann, EStG § 32 d Rz. 18a).

     

    • Andere Stimmen befürworten, die Kriterien heranzuziehen, die im Zusammenhang mit der Prüfung verdeckter Gewinnausschüttungen gemäß § 8 Abs. 3 KStG entwickelt worden sind (Kirchhof, EStG § 32 d Rz. 11; Blümich, EStG § 32 d Rz. 69).

     

    • Wiederum andere wollen das Näheverhältnis im Hinblick auf den in § 32 d Abs. 2 EStG verfolgten Gesetzeszweck danach bestimmen, ob im jeweiligen Einzelfall eine Interessenidentität besteht (vgl. z.B. Hermann/Heuer/Raupach, EStG § 32 d Anm. 20).

     

    Im Streitfall führten jedoch nach Meinung des FG alle Definitionen dazu, von einem Näheverhältnis. i.S. des § 32 d Abs. 2 Nr. 1 a EStG bei Eheleuten auszugehen.

     

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken

    Es bestehen nach Auffassung des FG auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 32d Abs. 2 Satz 1a EStG, insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie) vor; denn die Norm diskriminiert nicht gezielt Eheleute. Der Ausschlusstatbestand des § 32d Abs. 2 EStG umschreibt verschiedene Gestaltungen, bei denen die Ziele für die Einführung des Abgeltungssteuersatzes nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht erreicht werden und es deshalb bei der Normalbesteuerung verbleiben soll. Dass dabei an das Bestehen einer engen Verbindung zwischen Schuldner und Gläubiger angeknüpft wird, ist nicht zu beanstanden. Die Vorschrift lässt sich jedenfalls verfassungskonform dahingehend auslegen, dass sie nur Fälle eines Gesamtbelastungsvorteils erfasst, wie dies vorliegend der Fall ist.

     

     

    PRAXISHINWEIS | Derzeit liegen drei weitere vergleichbare Verfahren beim BFH:

     

     

    Für den Fall, dass sich zwei Berufskollegen untereinander ein Darlehen gewähren, geht das FG Münster (20.9.13, 4 K 718/13 E) nicht von einem Näheverhältnis aus.

    Quelle: ID 42701263