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  • · Nachricht · Abgeltungsteuer

    Kein generelles Abzugsverbot für nachträgliche Werbungskosten

    | Der Auffassung des BMF, wonach ab 2009 ein über den Sparer-Pauschbetrag hinausgehender Werbungskostenabzug generell unzulässig ist, ist nicht zu folgen ( FG Niedersachsen 18.2.14, 3 K 433/13, Rev. BFH VIII R 12/14 ). |

     

    Streitig ist, ob das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 S. 1 EStG auch für solche Aufwendungen gilt, die 2009 geleistet wurden, jedoch mit Kapitalerträgen in Zusammenhang stehen, die vor 2009 zugeflossen sind.

     

    Das FG Niedersachsen ist der Meinung, dass nach dem klaren Wortlaut des § 52a Abs. 10 S. 10 EStG die Zuerkennung eines Sparerpauschbetrags und der Ausschluss des Abzugs der tatsächlichen Werbungskosten auf nach dem 31.12.08 zufließende Kapitalerträge bezogen sind. Soweit sich das FA auf ein Schreiben des BMF (22.12.09, IV C 1 - S 2252/10/10013 BStBl I 10, 94) beruft, folgt das Gericht dem nicht. Das BMF erklärt in diesem Schreiben einen über den Sparer-Pauschbetrag hinausgehenden Werbungskostenabzug generell für unzulässig. Mit dem dieser Rechtsmeinung entgegenstehenden Gesetzeswortlaut des § 52a Abs. 10 S. 10 EStG setzte sich das Finanzamt hingegen nicht ansatzweise auseinander.

     

    PRAXISHINWEIS | In diesem Kontext ist auch auf zwei weitere FG-Verfahren zu verweisen:

     

    • Das FG Köln (17.4.13, 7 K 244/12, Rev BFH VIII R 34/13) hat entschieden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen, die dem Steuerpflichtigen vor dem 1.1.09 zugeflossen sind, weiterhin unbeschränkt als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden können. Da § 20 Abs. 9 EStG nach § 52a Abs. 10 S. 10 EStG erst auf Kapitalerträge anzuwenden ist, die nach dem 31.12.08 zufließen, greift die Einschränkung des § 2 Abs. 2 S. 2 EStG i. d. F. des Unternehmenssteuerreformgesetzes vom 14.8.07 (BGBl I 07, S. 1912) im Streitfall nicht.

     

    • Das FG München (23.9.13, 7 K 3206/12, Rev. BFH VIII R 60/13) befand, dass im Kalenderjahr 2008 gezahlte Schuldzinsen für einen Kredit zur Finanzierung einer Festgeldanlage, aus der dem Kläger im Kalenderjahr 2009 Zinsen zugeflossen sind, im Kalenderjahr 2008 bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten abziehbar sind. Der Werbungskostenabzug § 20 Abs. 9 S. 1 2. HS EStG i.V. mit § 52a Abs. 10 S. 10 EStG stehe dem nicht entgegen.
    Quelle: ID 42760584