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  • · Nachricht · Abgeltungsteuer

    Tarifbelastung der Einkünfte aus Kapitalvermögen eines bloß mittelbar Beteiligten einer Kapitalgesellschaft

    | Die einem mittelbar beteiligten Gesellschafter gezahlten Darlehenszinsen sind nach § 32 d Abs. 1 S. 1 EStG mit 25 % zu versteuern. Ist der mittelbar Beteiligte jedoch Mehrheitsgesellschafter, findet der gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32 d Abs. 2 Nr. 1 b S. 2 und Abs. 2 Nr. 1 a EStG keine Anwendung ( FG Rheinland-Pfalz 24.6.15, 2 K 1036/13, EFG 15, 1711; Rev. BFH VIII R 27/15 ; Einspruchsmuster ). |

     

    Das FG Rheinland-Pfalz hat sich dieser herrschenden Auffassung in der steuerrechtlichen Literatur angeschlossen, aber dem BFH durch die Revisionszulassung Gelegenheit zur höchstrichterlichen Klärung gegeben.

     

    PRAXISHINWEIS | Nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b S. 1 EStG gilt der gesonderte Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG u.a. dann nicht, wenn die Kapitalerträge von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist. Ob nur die unmittelbare Beteiligung oder daneben auch die mittelbare Beteiligung in die Berechnung der Mindestbeteiligung i. S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b S. 1 EStG einzubeziehen ist, ist umstritten:

     

    • Für eine Einbeziehung der mittelbaren Beteiligung: BMF 9.10.12, IV C 1-S 2252/10/10013, 2011/0948384, BStBl. I 12, 953, Tz 137

     

    • Anderer Auffassung z.B.: Blümich/Werth, EStG, 126. A. 2015, § 32d Tz 76; Baumgärtel/Lange in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, § 32d Tz 21; Kirchhof/Lamprecht, EStG, § 32d ff Tz. 12
     
    Quelle: ID 43820654