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  • · Nachricht · Abgeltungsteuer

    Verrechnung von Altverlusten mit Kapitaleinkünften

    | Zum 31.12.08 festgestellte Verlustvorträge aus negativen Kapitaleinkünften können nicht unmittelbar mit positiven Kapitalerträgen späterer Jahre verrechnet werden ( FG Münster 25.11.14, 2 K 3941/11 E, Rev. zugelassen) . |

     

    Die verheirateten Kläger erzielten im Streitjahr 2009 neben Einkünften aus Gewerbebetrieb und Vermietung und Verpachtung u.a. auch Einkünfte aus Kapitalvermögen. Zum 31.12.08 war für die Kläger ein verbleibender Verlustvortrag zur Einkommensteuer festgestellt worden, der aus negativen Kapitaleinkünften der Vorjahre herrührte. Die Kläger vertraten die Auffassung, dass der Verlustvortrag isoliert mit den im Jahr 2009 erzielten Kapitaleinkünften verrechnet werden könne und auf die verbleibenden Kapitalerträge der günstige Abgeltungssteuersatz i.H. von 25 % Anwendung finden müsse. Das FA verrechnete jedoch die Altverluste in der Günstigerprüfung für Kapitalerträge mit den gesamten von den Klägern erzielten Einkünften und wandte auf den verbleibenden Betrag den über 25 % liegenden tariflichen Einkommensteuersatz der Kläger an. Die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG gibt dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, Kapitalerträge nicht der Abgeltungsbesteuerung, sondern der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen. Die Günstigerprüfung kann u.a. dazu genutzt werden, Verluste aus anderen Einkunftsarten mit positiven Kapitalerträgen zu verrechnen oder auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen, wenn diese niedriger sein sollte als der Abgeltungssteuersatz i.H. von 25 %.

     

    Das FG Münster wies die Klage ab. Die Abgeltungssteuer ließe es zwar in § 32d Abs. 4 EStG zu, bestimmte Sachverhalte bei der Steuerveranlagung abzuziehen und trotzdem den günstigen Abgeltungssteuertarif anzuwenden. Nach Sinn und Zweck der Abgeltungssteuer seien hierbei aber nur solche Sachverhalte zu erfassen, die vom jeweiligen Kreditinstitut, das zur Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer auf die Kapitalerträge verpflichtet sei, nicht berücksichtigt werden konnten. Hierzu gehören bspw. ein nicht ausgeschöpfter Sparerpauschbetrag oder Verluste, die bei einem anderen Kreditinstitut realisiert wurden. Auch aus den Regelungen über die Verrechnung von Altverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren nach § 23 EStG ergebe sich nichts anderes. § 20 Abs. 6 EStG lasse zwar grundsätzlich eine Verrechnung von Verlusten aus Wertpapiergeschäften für einen Übergangszeitraum von fünf Jahren bis zum 31.12.13 zu. Die Regelung gelte aber nur für Wertpapiere, die nach dem 31.12.08 erworben wurden und nicht für Verluste aus Kapitalvermögen, die vor Einführung der Abgeltungssteuer bis zum 31.12.2008 angefallen seien. Eine Berücksichtigung der festgestellten Altverluste sei nur außerhalb der Abgeltungsbesteuerung möglich.

     

    PRAXISHINWEIS | In diesem Zusammenhang sei auch auf eine Entscheidung des FG Brandenburg verwiesen. Es muss die Frage klären, ob die Geltendmachung eines (Veranlagungs-)Wahlrechts nach § 32d Abs. 4 EStG zwingend mit der Einkommensteuererklärung für denselben Veranlagungszeitraum zu erfolgen hat oder auch eine Änderung der bestandskräftig gewordenen Steuerfestsetzung aufgrund einer späteren Wahlrechtsausübung möglich ist (FG Berlin-Brandenburg 14.5.14, 7 K 7337/11, Rev. BFH VIII R 27/14).

    Quelle: ID 43144386