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  • · Nachricht · Abschreibung

    Vertragsarztzulassung als selbstständiges, nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut

    | Orientiert sich der für die Übertragung einer Arztpraxis zu zahlende Kaufpreis nicht am Verkehrswert der Praxis, wird der Vertragsarztsitz im Zuge der Übertragung an einen anderen Ort verlegt, erfolgt keine Zusammenarbeit des übertragenden Arztes mit den übernehmenden Ärzten, wird kein Personal übernommen und sind keine sonstigen Bemühungen für eine Überleitung des Patientenstammes ersichtlich, so ist ausnahmsweise nach einer Entscheidung des FG Bremen nicht von einer Übertragung des Praxis- bzw. Firmenwerts, sondern von einer isolierten Übertragung der Vertragsarztzulassung als selbstständiges immaterielles WG auszugehen. Der wirtschaftliche Vorteil aus einer entgeltlich erworbenen Vertragsarztzulassung stellt danach kein abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut dar (FG Bremen 24.8.16, 1 K 67/16 (6), EFG 17, 114; Rev. BFH VIII R 24/16, Einspruchsmuster ). |

     

    Die Frage der Abgrenzung zwischen dem Erwerb eines Praxiswerts bzw. einer Vertragsarztzulassung kann als weitgehend geklärt angesehen werden. Nach Auffassung des BFH (9.8.11, VIII R 13/08, BStBl II 11, 875) lässt sich der Kaufpreis für eine Vertragsarztpraxis grundsätzlich nicht - auch nicht teilweise - dem wirtschaftlichen Vorteil aus der Vertragsarztzulassung zuordnen. Jedenfalls dann, wenn sich der Kaufpreis einer Praxis nach dem Verkehrswert richte, lasse sich vom Praxiswert kein gesondertes WG „Vorteil aus der Vertragsarztzulassung“ abspalten, sondern der Vorteil aus der Zulassung sei untrennbar im Praxiswert enthalten. Dies schließe aber nicht aus, dass in Sonderfällen die Zulassung zum Gegenstand eines gesonderten Veräußerungsvorgangs gemacht und damit zu einem selbständigen WG konkretisiert werden kann. Dies könne z. B. dann der Fall sein, wenn ein Arzt an einen ausscheidenden Arzt eine Zahlung im Zusammenhang mit der Erlangung der Vertragsarztzulassung leiste, ohne jedoch dessen Praxis zu übernehmen, weil er den Vertragsarztsitz an einen anderen Ort verlegen wolle.

     

    PRAXISHINWEIS | Umstritten ist weiterhin die Frage, ob der „Vorteil aus der Vertragsarztzulassung“ ein abnutzbares immaterielles WG darstellt. Während der 6. Senat des FG Nürnberg (12.12.13, 6 K 1496/12, EFG 14, 1179; Rev. BFH VIII R 7/14) und das FG Niedersachsen (28.9.04, 13 K 412/01, DStRE 05, 427) wie das FG Bremen von einem nicht abnutzbaren Wirtschaftsgut ausgehen, ist der 1. Senat des FG Nürnberg (23.9.14, 1 K 1894/12, EFG 15, 361; Rev. BFH VIII R 56/14) von einem selbstständigen abnutzbaren WG (Abschreibungszeitraum: Beginn der Kassenzulassung bis voraussichtliches Ende der Kassenzulassung) ausgegangen. Angesichts der im Hinblick auf die Abschreibung des Vorteils aus der Vertragsarztzulassung bestehenden abweichenden FG-Entscheidungen und der offenen Revisionsverfahren sollten vergleichbare Fälle offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 44656111