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  • · Nachricht · Allgemeinverfügung

    Zurückweisung der Einsprüche wegen 1%-Regelung

    | Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zur Zurückweisung der Einsprüche und Änderungsanträge, die wegen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs nach der „1 %-Regelung“ eingelegt bzw. gestellt worden sind, eine Allgemeinverfügung (13.12.13) erlassen. |

     

    Wird ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zu privaten Zwecken genutzt, ist für jeden Kalendermonat der privaten Nutzung ein Betrag in Höhe von 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer zu versteuern. Viele Steuerpflichtige haben gegen diese „1 %-Regelung“ verfassungsrechtliche Zweifel geäußert und gegen Steuerbescheide Einspruch eingelegt oder Änderungsanträge gestellt.

     

    Der BFH (3.12.12, VI R 51/11, BStBl II 13, 385) hat jedoch entschieden, dass die „1 %-Regelung“ nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Eine Verfassungsbeschwerde wurde gegen dieses Urteil nicht erhoben. Die in dieser Angelegenheit eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge können daher keinen Erfolg haben. Betroffen sind am 13.12.13 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen

     

    • der Einkommensteuer,
    • der Lohnsteuer (einschließlich der Lohnsteuer-Anmeldungen, die einer Steuerfestsetzung unter Nachprüfungsvorbehalt gleichstehen),
    • der Körperschaftsteuer,
    • des Gewerbesteuermessbetrags und
    • der Umsatzsteuer
    • sowie gegen gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen.

     

    Entsprechendes gilt für am 13.12.13 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung.

     

     

    PRAXISHINWEIS | Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen. Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Ihr sollen die Urschrift oder eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.

    Quelle: ID 42472104