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  • · Fachbeitrag · Allgemeinverfügung

    Zurückweisung von Einsprüchen wegen Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zur Rentenversicherung

    | Am 16.12.16 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2005 werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften i. S. des § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG verstoße gegen das Grundgesetz.|

     

    Entsprechendes gilt für am 16.12.16 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung für einen Veranlagungszeitraum ab 2005.

     

    Die Allgemeinverfügung ergeht aufgrund der §§ 367 Abs. 2b, 172 Abs. 3 AO und der Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG (14.6.16, 2 BvR 290/10 und 2 BvR 323/10 sowie BVerfG 13.7.16, 2 BvR 288/10 und 2 BvR 289/10).

     

    PRAXISHINWEIS | Gegen eine Allgemeinverfügung ist die Klage als Rechtsmittel gegeben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem die Allgemeinverfügung veröffentlicht wird.

     
    Quelle: ID 44436849