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  • · Nachricht · Anhängige Verfahren

    Anhängige Verfahren des BFH aus dem Januar 2017

    | Hervorhebenswert sind u.a. zwei Verfahren. Eines behandelt die Frage, ob zinslose Darlehen des Ehegatten zur Tilgung von Verbindlichkeiten eines Betriebs zu passivieren und abzuzinsen sind; ein anderes die steuerliche Anerkennung von Verlusten aus dem Yachtbereich versus Liebhaberei. |

     

    Im Einzelnen:

     

    • Verletzt die Höhe des Zinssatzes in § 238 AO (6 % p.a.) das Rechtsstaatsprinzip oder die Eigentumsgarantie für Zeiträume ab Januar 2012? (FG München 21.7.15, 6 K 1144/15, Rev. BFH III R 16/16)

     

    • Sind zinslose Darlehen zwischen Ehegatten, die der Darlehensnehmer vereinbarungsgemäß zur Tilgung von Verbindlichkeiten seines Gewerbebetriebs bzw. seines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft verwendet, in den jeweiligen Bilanzen der Betriebe zu passivieren und dabei mit dem gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abgezinsten Wert auszuweisen? (FG München 26.6.14, 11 K 877/11, Rev. BFH VI R 62/15)

     

    • Darf die Steuerbefreiung von Umsätzen aus dem Hausnotrufsystem und aus der Betreuungspauschale einer Seniorenresidenz GbR gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG abgelehnt werden, wenn diese weder einen Vertrag, eine Anerkennung oder Vereinbarung nach dem Sozialrecht vorgelegt, noch eine vollständige oder überwiegende Vergütung der Betreuungsleistungen und Pflegekosten in mindestens 40 v.H. der Fälle nachgewiesen hat? (FG Berlin-Brandenburg 2.6.16, 7 K 7107/13, Rev. BFH V R 52/16)

     

    • Ist ein im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gebildeter Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen, wenn die Investition tatsächlich nicht im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, sondern im Sonderbetriebsvermögen eines ihrer Gesellschafter erfolgt ist? (FG Baden-Württemberg 11.3.16, 9 K 2928/13, Rev. BFH VI R 44/16)

     

    • Kann aus dem Fehlen jeglicher Reaktionen auf bereits eingetretene hohe Verluste und der Fortführung des verlustbringenden Geschäftskonzepts über einen erheblichen Zeitraum hinweg mit Blick auf das darin liegende fehlende marktgerechte Verhalten auch ohne Feststellung besonderer privater Motive auf das Fehlen von Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden (hier: Verluste aus dem Yachtbereich)? (FG Schleswig-Holstein 9.3.16, 2 K 180/12, Rev. BFH X R 27/16)
    Quelle: ID 44471469