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  • · Fachbeitrag · Anhängige Verfahren

    Anhängige Verfahren des BFH aus dem Dezember 2016

    | Hervorhebenswert sind u.a. zwei Verfahren. Eines behandelt die schenkweise Übertragung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt und die Stellung des Erben als Mitunternehmer. In dem anderen geht es um die Frage, ob Darlehen als Betriebsausgaben abziehbar sind, die ein ehemaliger Gesellschafter aufgenommen hatte und die die Personengesellschaft gemäß einer anlässlich dessen Ausscheidens getroffenen Abfindungsvereinbarung zu übernehmen hatte. |

     

    Im Einzelnen:

     

    • Ende des Abwicklungszeitraums als gewerbesteuerrechtlich rückwirkendes Ereignis: 1. Ist der Gewerbesteuermessbescheid für die Feststellung, ob ein rückwirkendes Ereignis vorliegt, Grundlagenbescheid für die Zinsfestsetzung? 2. Kann die Feststellung, ob ein rückwirkendes Ereignis vorliegt, auch dann in einem Änderungsbescheid getroffen werden, wenn die Änderung nach § 164 Abs. 2 AO erfolgt? (FG Hamburg 25.8.16, 5 K 53/15, Rev. BFH I R 70/16)

     

    • Übertragung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt mit Stimmrechtsvollmacht zugunsten des Schenkers - Steuerbefreiung und Bewertungsabschlag: Wird im Fall einer schenkweisen Übertragung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt der Erwerber auch dann Mitunternehmer, wenn er dem Nießbraucher (Schenker) im Übertragungsvertrag eine Stimmrechtsvollmacht erteilt und der Schenker für den Fall des Widerrufs der Vollmacht zum Widerruf der Schenkung berechtigt ist? (FG Düsseldorf 24.8.16, 4 K 3250/15 Erb, Rev. BFH II R 34/16)

     

    • Entfällt die Steuerbefreiung für ein Familienheim, wenn die Erbin dieses innerhalb von zehn Jahren unter Nießbrauchsvorbehalt auf ihre Tochter überträgt, aber weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt? Ist die unentgeltliche Weitergabe an die Tochter unschädlich, weil diese ihrerseits begünstigt i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG hätte erwerben können (Übertragungskette)? (FG Münster 28.9.16, 3 K 3757/15 Erb, Rev. BFH II R 38/16)

     

    • Sind Schuldzinsen für Darlehen, die ein ehemaliger Gesellschafter aufgenommen hatte und die die Personengesellschaft gemäß einer anlässlich dessen Ausscheidens getroffenen Abfindungsvereinbarung zu übernehmen hatte, als Betriebsausgaben abziehbar? Ist ein Pauschalhonorar als Betriebsausgabe abziehbar, wenn sich aus damit zusammenhängenden Umständen ein betrieblicher Zusammenhang herstellen lässt? Ist eine in der Annahme, der Gläubiger werde sie nicht mehr geltend machen, bereits ausgebuchte Verbindlichkeit erneut zu passivieren, wenn sich zwischen Bilanzstichtag und Bilanzaufstellung die Unrichtigkeit dieser Annahme herausstellt? (FG Hessen 16.10.14, 12 K 854/07, Rev. BFH IV R 38/16)

     

    • Hat ein Versicherungsunternehmen, das sich nach dem Agenturvertrag mit ganzer Kraft für den Erhalt bestehender Verträge einzusetzen hat, im Hinblick auf die Nachbetreuung der Versicherungsverträge eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands zu bilden? (FG Münster 9.9.16, 4 K 2068/13 G,F, Rev. BFH IV R 49/16)

     

    • Kann die zeitlich spätere Einstufung des Betriebes als sogenannter Liebhabereibetrieb das objektive Tatbestandsmerkmal des § 7g EStG a.F. „Betrieb“ rückwirkend entfallen lassen mit der Folge, dass das Tatbestandsmerkmal des § 7g Abs. 3 S. 2 EStG a.F., die objektive Möglichkeit der Investition im Zeitpunkt der Bildung der Ansparrücklage, nicht mehr gegeben ist? Kann der Rechtsbegriff der Betriebsaufgabe (objektiv erkennbare Tatsachen durch Handlungen) mit dem der Liebhaberei (rückwirkende subjektive Würdigung aller äußeren und inneren Tatsachen) hinsichtlich der Rechtsfolge der Unzulässigkeit der Bildung einer Ansparrücklage nach Betriebsaufgabe gleichgesetzt werden? (FG Köln 23.1.15, 3 K 3439/10, Rev. BFH X R 2/16)
    Quelle: ID 44438484