Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Anhängige Verfahren

    Anhängige Verfahren des BFH aus dem Juni 2014

    | Der BFH hat die neuen anhängigen Verfahren bekannt gegeben, mit dabei u.a eines zur erbschaftsteuerschädlichen Übertragung von Gesellschaftsanteilen zur Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen und zur doppelten Haushaltsführung, wenn sich der Partner des Steuerpflichtigen zu häufig im beruflich begründeten Zweithaushalt aufhält |

     

    Im Einzelnen:

     

    • Erbschaftsteuer: Stellt die Übertragung von Gesellschaftsanteilen zur Abgeltung eines Pflichtteilsanspruchs eine schädliche Verwendung i.S. des. § 13a Abs. 5 ErbStG dar? Ist der als Nachlassverbindlichkeit geltend gemachte Pflichtteilsanspruch gemäß § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG verhältnismäßig zu kürzen, wenn zum Nachlassvermögen Anteile an Kapitalgesellschaften gehören, die nach § 13a ErbStG teilweise steuerbefreit sind? (FG Hessen 19.11.13, 1 K 3364/10, Rev. BFH II R 12/14)

     

    • Doppelte Haushaltsführung: Führt der Umstand, dass sich die Steuerpflichtige den weitaus überwiegenden Teil des Jahres nicht allein, sondern zusammen mit ihrem Lebensgefährten in dem beruflich begründeten (Zweit)Haushalt aufgehalten hat, zwangsläufig zu der Annahme, dass dort auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt? (FG Hessen 25.9.2013 2 K 2038/11, Rev. BFH VI R 16/14)

     

    • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Ist die Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 S. 2 Alt. 2 EStG („Unterbringung in einem Heim“) auch für Wohnformen (hier: Betreutes Wohnen) zu gewähren, die keine von den Heimgesetzen erfasste Einrichtungen sind? (FG Nürnberg 13.2.2014 6 K 1026/13, Rev. BFH VI R 18/14)

     

    • Umgekehrte Familienheimfahrten: Können Aufwendungen für Besuchsfahrten des Ehegatten des Steuerpflichtigen zum Tätigkeitsort des Steuerpflichtigen wegen beruflicher Unabkömmlichkeit des Steuerpflichtigen (sogenannte „umgekehrte Familienheimfahrten“) als Werbungskosten im Rahmen der Auswärtstätigkeit des Steuerpflichtigen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG berücksichtigt werden? (FG Münster 28.8.2013 12 K 339/10 E, Rev. BFH VI R 22/14).
    Quelle: ID 42761053