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Anhängige Verfahren des BFH aus dem März 2016
| Der BFH hat die neuen anhängigen Verfahren bekannt gegeben. Hervorhebenswert ist unter anderem ein Verfahren zu der Frage, ob Schuldzinsen für ein Darlehen, das ausschließlich der Finanzierung von Zinszahlungen eines Investitionsdarlehens dient, voll abziehbar sind. |
Eine Auswahl:
- Personengesellschaft: Wird der Finanzierungszusammenhang von Gesellschafterdarlehen dadurch gelöst, dass der Mitunternehmer seine Beteiligung in eine andere Personengesellschaft einbringt? Sind die Refinanzierungsaufwendungen des nunmehr nur noch mittelbar beteiligten Gesellschafters weiterhin Sonderbetriebsausgaben bei der Untergesellschaft, oder sind sie im Rahmen der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei der Obergesellschaft zu berücksichtigen? (FG Düsseldorf 4.7.12, 9 K 3955/09 F, Rev. BFH I R 92/12; FG Düsseldorf 4.7.12, 9 K 3953/09 G, Rev. BFH I R 93/12)
- Umwandlung: Begriff der Schlussbilanz im Umwandlungssteuerrecht/Antrag auf Buchwertfortführung: Ist mit der Einreichung der Steuererklärungen der übernehmenden Gesellschaft und deren Handelsbilanz, in der die übernommenen Anteile mit dem gemeinen Wert angesetzt worden sind und die keine Zusätze oder Anmerkungen über die Anpassung von Beträgen an steuerliche Vorschriften enthält, die Antragsfrist i.S. des § 20 Abs. 2 S. 3 UmwStG 2006 abgelaufen? (FG München 22.10.13, 6 K 3548/12, Rev. BFH I R 69/15)
- Überentnahme: Volle Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen für ein Darlehen, das ausschließlich der Finanzierung von Zinszahlungen eines Investitionsdarlehens i. S. des § 4 Abs. 4a S. 5 EStG dient? (FG Düsseldorf 29.9.15, 10 K 4479/11 F, Rev. BFH III R 26/15)
- Zufluss: Ist § 11 Abs. 1 S. 2 EStG unter Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs der §§ 38 ff. und des § 11 EStG auf regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die kein laufender Arbeitslohn sind (sonstige Bezüge i.S. des § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG), anzuwenden? (FG Köln 24.9.15 15, K 3676/13, Rev. BFH VI R 58/15)
- Ausgleichszahlung: Stellt eine empfangene Ausgleichszahlung für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit eine steuerpflichtige Einnahme dar? (FG Münster 1.12.15, 1 K 1387/15 E, Rev. BFH IX R 2/16)
Quelle: ID 43904828