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  • · Nachricht · Anhängige Verfahren

    Anhängige Verfahren des BFH aus dem November 2014

    | Der BFH hat die neuen anhängigen Verfahren bekannt gegeben. Hervorhebenswert sind u.a. die sechs Normenkontrollverfahren zu der Frage, ob der Gesetzgeber den Abzug für Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium 2011 begrenzen durfte. |

     

    Hier eine Auswahl weiterer Entscheidungen:

     

    • Fahrtkosten: Sind Kosten für die Wege zur Fachschule als ausbildungsbedingter Mehrbedarf zu berücksichtigen? In welcher Höhe wären solche als Werbungskosten abzugsfähig? (FG Thüringen 29.8.13, 2 K 393/12, Rev. BFH III R 24/14)

     

    • Regelmäßige Arbeitsstätte: Handelt es sich im Rahmen eines Vollzeitstudiums bei Fahrten zur Universität um Fahrten zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte? Liegt insoweit eine Divergenz des FG-Urteils zu BFH 9.2.12, VI R 44/10 (BStBl II 13, 234) vor? (FG Sachsen 2.4.14, 8 K 718/11 (Kg), Rev. BFH III R 30/14)

     

    • Verpflegungsmehraufwand: Ist bei einem auf zwei Jahre befristeten Arbeitsverhältnis, bei dem die ersten sechs Monate auf die Probezeit entfallen, eine Auswärtstätigkeit auch dann zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer nur an der ihm zugeordneten (einen) Betriebsstätte seines Arbeitgebers tätig ist, ohne an diese vorübergehend versetzt oder abgeordnet worden zu sein? (FG Thüringen 12.3.14, 3 K 786/13 EFG 14, 1873, Rev. BFH VI R 54/14)

     

    • Überlange Verfahrensdauer: Keine Entschädigung bei Rechtsprechungsänderung (BFH 20.11.13, X K 2/12, BStBl II 14, 395, Verfassungsbeschwerde BVerfG 2 BvR 1738/14)

     

    • Erstmalige Berufsausbildung: Ist § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG vom 7.12.11 (BGBl I 11, 2592) insoweit mit dem GG vereinbar, als danach Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet und auch keine weiteren einkommensteuerrechtlichen Regelungen bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot betroffenen Aufwendungen die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindern? (BFH, 17.7.14, VI R 61/11, Normenkontrollverfahren BVerfG 2 BvL 22/14; ebenso BVerfG 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14).
    Quelle: ID 43095738