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  • · Nachricht · Anhängige Verfahren

    Neu beim BFH anhängige Verfahren (August 2023)

    | Der BFH hat die neu anhängigen Verfahren bekannt gegeben. Hier ist eine kleine Auswahl. |

     

    • Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufgrund der verspäteten Abgabe der Gewerbesteuererklärung: Fallen bei einer nicht fristgerecht eingereichten Steuererklärung Verspätungszuschläge an, obwohl die auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlichten FAQ „Corona“ (Steuern) (Stand vom 14.12.21) unter II.7 den Hinweis enthalten, dass „das zuständige Finanzamt unter Berücksichtigung der derzeitigen Situation aufgrund der Corona-Krise im Einzelfall prüfen wird, ob von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei einer nicht fristgerecht eingereichten Steuererklärung abgesehen werden kann“? (BFH X R 7/23)

     

    • Abgrenzung zur selbständigen Arbeit: Ist die Tätigkeit als „Experte“ für eine im deutschen Privatfernsehen ausgestrahlte Fernsehsendung im Doku-Entertainment-Format, in welcher der Steuerpflichtige seine eigene Person ohne erkennbare Verfremdung darstellt, als künstlerische Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG oder als gewerbliche Tätigkeit zu beurteilen? Kann eine eigene Sprechweise, Interaktion und Expertise, die das gesamte Sendeformat prägt, eine eigenschöpferische Leistung begründen? (BFH VIII R 10/23)

     

    • Ist auch im (vorläufigen) Insolvenzverfahren aufgrund der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG eine umfassende Steuerverstrickung der Wirtschaftsgüter und der durch den Betrieb begründeten Verbindlichkeiten sowie Betriebseinnahmen im Rahmen der Fortführung einer Arztpraxis gegeben, so dass die Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters als durch den Betrieb der Arztpraxis ausgelöst gilt und zu Betriebsausgaben i. S. d. § 4 Abs. 4 EStG führt? (BFH VIII R 15/23)

     

    • Sonderbetriebsvermögen: Ist bei teilentgeltlicher Übertragung eines im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Wirtschaftsguts in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft, an der der übertragende Gesellschafter ebenfalls beteiligt ist, nach der sogenannten strengen Trennungstheorie eine Aufteilung in ein voll entgeltliches und ein voll unentgeltliches Geschäft vorzunehmen und der vorhandene Buchwert des übertragenen Wirtschaftsguts anteilig beiden Geschäften zuzuordnen, oder sind in Anwendung der sogenannten modifizierten Trennungstheorie stille Reserven nicht aufzudecken, wenn das Entgelt den Buchwert des übertragenen Wirtschaftsguts nicht übersteigt? (BFH IV R 17/23)
    Quelle: ID 49676293