Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Anhängige Verfahren

    Neu beim BFH anhängige Verfahren (November 2019)

    | Der BFH hat die neu anhängigen Verfahren bekannt gegeben. Hier ist eine kleine Auswahl. |

     

    Im Einzelnen:

     

    • Realteilung: Ist ein Übernahmegewinn, der entstanden ist, weil nach der Realteilung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis ein Realteiler das von ihm übernommene Betriebsvermögen innerhalb der Sperrfrist des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG veräußert hat, allen ehemaligen Gesellschaftern nach Maßgabe der Beteiligungsquoten oder aber allein demjenigen zuzurechnen, durch dessen Veräußerung die Sperrfrist verletzt wurde? (FG Sachsen-Anhalt 11.4.19, 1 K 1280/15, Rev. BFH VIII R 14/19)

     

    • Stille Beteiligung: Ist bei schenkweiser Begründung stiller Gesellschaften zwischen dem Inhaber einer Einzelpraxis und seinen minderjährigen Kindern bei Einschaltung eines Ergänzungspflegers von einer endgültigen Vermögensverschiebung auszugehen, so dass die an die Kinder ausgekehrten Gewinnbeteiligungen als Betriebsausgaben den Gewinn mindern? FG München 7.5.19, 6 K 756/18, Rev. BFH VIII R 17/19)

     

    • Praxisgemeinschaft: Stellt die Errichtung einer GbR durch Einbringung der Einzelpraxis des einen und eine Geldeinlage des anderen Gesellschafters eine Anschaffung des Betriebsvermögens der Einzelpraxis durch die GbR dar mit der Folge, dass diese hierfür bereits im Jahr des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags Investitionsabzugsbeträge bilden darf? Sind bejahendenfalls bereits für dieses ‒ vor dem Jahr des Inkrafttreten des Vertrags liegende ‒ Jahr negative Einkünfte der GbR festzustellen? (FG München 27.6.19, 11 K 3048/18, Rev. BFH VIII R 22/19)

     

    • Elektronische Übermittlung der Steuererklärung: Ist ein selbständiger Physiotherapeut mit jährlichen Betriebseinnahmen unter 17.500 EUR, der zwar einen PC und einen Telefonanschluss, aber weder einen Internetzugang noch ein Smartphone besitzt, wegen unbilliger Härte von der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung sowie der Einnahmenüberschussrechnung zu befreien, oder hat das FA die Verpflichtung bei im Grundsatz vorhandener Medienkompetenz angesichts der Entwicklung der Technik und der Möglichkeit der elektronischen Kommunikation mit der Finanzbehörde jedenfalls ab dem Veranlagungszeitraum 2017 durchzusetzen? Durfte das FA ein Zwangsgeld festsetzen, nachdem der Kläger die Erklärungen nicht wie gefordert elektronisch übermittelt, sondern nur in Papierform eingereicht hat? (FG Berlin-Brandenburg 8.8.19, 4 K 4231/18, Rev. BFH VIII R 29/19)

     

    • Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist: Setzt die Abgabe der Einkommensteuererklärung bei dem für die gesonderte Feststellung der Einkünfte des Steuerpflichtigen aus selbständiger Arbeit zuständigen Finanzamt die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer in Gang, wenn die Erklärung zu den Feststellungsakten genommen und nicht an das für die Einkommensteuerfestsetzung zuständige Finanzamt weitergeleitet wird? (FG Niedersachsen 26.6.19, 9 K 49/18, VIII R 31/19)

     

    • Anlaufhemmung beim Steuerstrafverfahren: Ist die für den Eintritt der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 S. 1 AO erforderliche Voraussetzung des „Beginns von Ermittlungshandlungen beim Steuerpflichtigen“ auch dann erfüllt, wenn der Steuerpflichtige, der während der Ermittlungshandlungen nicht anwesend war, zwar von den Ermittlungshandlungen Kenntnis erhält, nicht aber von dem Grund, weshalb die konkreten Ermittlungshandlungen durchgeführt werden? FG Münster 19.2.19, 12 K 19/14 E,AO, Rev. BFH X R 26/19)

     

    • Kanzleiabwicklung: Umsatzsteuerrechtliche Stellung eines KanzleiabwicklersIst ein Kanzleiabwickler nach § 55 BRAO Vermögensverwalter i.S. des § 34 Abs. 3 AO? (FG Berlin-Brandenburg 26.6.19, 7 K 7092/18, Rev. BFH XI R 21/19)
    Quelle: ID 46251196