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  • · Nachricht · Anhängige Verfahren

    Neu beim BFH anhängige Verfahren des FG Hamburg

    | Das FG Hamburg hat eine Reihe von Verfahren bekannt gegeben, die als Revisionen dem BFH vorliegen. Darunter ist auch eine Entscheidung zur Abgrenzung der steuerermäßigten Vermietung von Wohn- und Schlafräumen im Gegensatz zur stundenweisen Vermietung. |

     

    Im Einzelnen:

     

    • Abgabenordnung: Gegen die Inanspruchnahme als Steuerpflichtiger kann nicht eingewandt werden, einem angeblichen Staat "Germanitien" anzugehören. Dabei handelt es sich mangels eines Staatsvolks "Germaniten" sowie mangels Staatsgebiet und Staatsmacht um ein bloßes Fantasiegebilde einer sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtenden und daher gemäß § 3 i.V. mit § 2 Abs. 1 VereinsG zu verbietenden Vereinigung (FG Hamburg 20.5.14, 3 K 94/14, NZB BFH X B 85/14).

     

    • Umsatzsteuer: Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG für die "Vermietung von Wohn- und Schlafräumen" setzt grundsätzlich voraus, dass dem Kunden die Nutzungsmöglichkeit des Zimmers für mindestens eine Übernachtung eingeräumt wird. Die stundenweise Überlassung von Hotelzimmern unterliegt nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz und zwar unabhängig davon, ob die Zimmer an Prostituierte oder deren Kunden vermietet werden. Dabei handelt es sich auch nicht um eine Vermietung und Verpachtung von Grundstücken i. S. des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (FG Hamburg 7.5.14, 2 K 293/13, Rev. BFH V R 30/14).

     

    • Zollrecht: Die Bewilligung eines Verwahrungslagers kann mit der Auflage verbunden werden, die Wiederausfuhr von Waren in vorübergehender Verwahrung der Zollbehörde vorab mitzuteilen. Eine solche Auflage ist als zollbehördliche Entscheidung i. S. von Art. 4 Nr. 5 ZK selbständig anfechtbar und der Bestandskraft fähig. Das Unterlassen der auflagengemäßenVorabmitteilung der Wiederausfuhr von Waren, die sich in vorübergehender Verwahrung befinden, führt zu ihrem Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung (FG Hamburg 17.6.14, 4 K 268/11, NZB BFH VII B 120/14).

     

    • Zollrecht: Das FG hat dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 260/2013 vom 18.03.2013 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1458/2007 eingeführten Antidumpingzolls auf Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus der Sozialistischen Republik Vietnam versandte nicht nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas, ob als Ursprungserzeugnis Vietnams angemeldet oder nicht“ unwirksam, weil zum Zeitpunkt ihres Erlasses der mit der Verordnung (EG) Nr. 1458/2007 eingeführte Antidumpingzoll, dessen Ausweitung angeordnet werden sollte, bereits ausgelaufen war? Sofern Frage 1 verneint wird: 2. Ist die VO Nr. 260/2013 unwirksam, weil eine Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1458/2007 angeordneten Maßnahme nicht festzustellen ist (FG Hamburg 17.6.14, 4 K 88/13, EuGH C-371/14)?
    Quelle: ID 42984043