· Nachricht · Anhängige Verfahren
Neu beim BFH anhängige Verfahren (Februar 2024)
|Der BFH hat die neu anhängigen Verfahren bekannt gegeben. Hier ist eine kleine Auswahl.|
Im Einzelnen:
- Verspätungszuschlag: Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach den Sonderregelungen aufgrund der Coronapandemie. Sind die Aussagen des BMF-Schreibens vom 15.4.21 (BStBl I 21, 615) dahingehend zu interpretieren, dass die gebundene Festsetzung nach § 152 Abs. 2 AO für den Veranlagungszeitraum 2019 nicht zur Anwendung kommt und die Festsetzung des Verspätungszuschlags gemäß § 152 Abs. 1 AO im Ermessen der Finanzbehörden steht? Liegt bei der Bemessung des Verspätungszuschlags für Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen auf ein Kalenderjahr bezogenen Steuererklärungen darin, dass die Rückausnahmen des § 152 Abs. 3 Nr. 2 und 3 AO bei Feststellungserklärungen nicht zur Anwendung kommen? (BFH VIII R 28/23)
- Verbindliche Auskunft: Ist, wenn mehrere Personen eine verbindliche Auskunft betreffend denselben Sachverhalt ‒ hier ein mehrstufiges Umwandlungsverfahren ‒ beantragen und daraufhin das FA wort- und inhaltsgleiche verbindliche Auskünfte an jeden Antragsteller erteilt, gegen jeden Antragsteller eine Auskunftsgebühr festzusetzen, oder hat ein gemeinsamer Gebührenbescheid gegen alle Antragsteller als Gesamtschuldner zu ergehen? Ist der Anwendungsbereich von § 89 Abs. 3 S. 2 AO auf die in § 1 Abs. 2 StAuskV genannten Fallgruppen beschränkt? (BFH IV R 6/23)
- Gesonderte Feststellung: Sind der Erblasser und geringfügige Beschäftigte in die Anzahl der Beschäftigten i. S. d. § 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG mit einzubeziehen? (BFH II R 34/23)
- Schwestergesellschaft: Ermöglicht § 6 Abs. 5 EStG in verfassungskonformer Auslegung die steuerneutrale Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft auf eine beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft? Das Verfahren war durch Beschluss vom 27.12.13, IV R 28/12 bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 8/13 ausgesetzt. Nach Veröffentlichung des BVerfG-Beschlusses vom 28.11.23, 2 BvL 8/13 ist das Verfahren wieder aufgenommen und wird unter den Aktenzeichen IV R 2/24 (IV R 28/12) fortgeführt. (BFH IV R 2/24)
Quelle: ID 49924443