22.02.2024 · Anhängiges Verfahren · AO § 152 Abs 7 · VIII R 28/23
Verspätungszuschlag, Einheitliche und gesonderte Feststellung, Ermessen, Ungleichbehandlung
Letzte Änderung: 22. Februar 2024, 12:53 Uhr, Aufgenommen: 22. Februar 2024, 11:53 Uhr
Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach den Sonderregelungen aufgrund der Corona-Pandemie1. Sind die Aussagen des BMF-Schreibens vom 15.04.2021 (BStBl I 2021, 615) dahingehend zu interpretieren, dass die gebundene Festsetzung nach § 152 Abs. 2 AO für den Veranlagungszeitraum 2019 nicht zur Anwendung kommt und die Festsetzung des Verspätungszuschlags gemäß § 152 Abs. 1 AO im Ermessen der Finanzbehörden steht?2. Liegt bei der Bemessung des Verspätungszuschlags für Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen auf ein Kalenderjahr bezogenen Steuererklärungen darin, dass die Rückausnahmen des § 152 Abs. 3 Nr. 2 und 3 AO bei Feststellungserklärungen nicht zur Anwendung kommen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VIII R 28/23
Normen: AO § 152 Abs 7, AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, AO § 152 Abs 2 Nr 1, AO § 152 Abs 4, AO § 152 Abs 3 Nr 2, AO § 152 Abs 3 Nr 3
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger