· Nachricht · Anhängige Verfahren
Neu beim BFH anhängige Verfahren (September 2023)
| Der BFH hat die neu anhängigen Verfahren bekannt gegeben. Hier ist eine kleine Auswahl. |
- Zugangsvermutung: Entfällt die Zugangsvermutung gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, wenn berechtigte Zweifel an einer im Einklang mit der Drei-Tages-Fiktion stehenden Postversendung durch den Postdienstleister bestehen? (BFH VI R 6/23)
- Familienwohnheim: Ist im Fall einer von einem Ehepaar zu eigenen Wohnzwecken genutzten, jedoch zunächst allein der Ehefrau gehörenden Immobilie die schenkungsteuerliche Steuerbefreiung als Familienheim für den Ehemann deshalb ausgeschlossen, weil die Ehefrau die Immobilie unentgeltlich in das Gesellschaftsvermögen einer zuvor gemeinsam mit ihrem Ehemann gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht hat? (BFH II R 18/23)
- Kfz-Nutzungsüberlassung: Mindern die von Arbeitnehmern gezahlten Entgelte für einen vom Arbeitgeber an der ersten Tätigkeitsstätte angemieteten Parkplatz den (nach der 1%-Methode ermittelten) geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 2 und 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG? (BFH VI R 7/23)
- Außenprüfung: Besteht aufgrund der Abgabenordnung beziehungsweise der Datenschutz-Grundverordnung ein Anspruch auf Akteneinsicht in die Handakten der Betriebsprüfung? (BFH IX R 28/22)
- Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach: Klageeinreichung Mitte Februar 2023 in Papierform durch eine Steuerberatungsgesellschaft -War eine Steuerberatungsgesellschaft von sich aus verpflichtet, eine schnellstmögliche Registrierung für das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) per sog. „Fast Lane“ zu beantragen? (BFH IX R 19/23)
- Gewerbesteuermessbetrag: Ist auch das bloße Halten von Oldtimerfahrzeugen (als Kapitalanlage) kürzungsschädlich im Sinne des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG? Setzt eine Schädlichkeit im Sinne der erweiterten Kürzung eine Tätigkeit voraus, aus der tatsächlich auch Erträge erwirtschaftet werden? (BFH III R 23/23)
Quelle: ID 49729339