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  • · Fachbeitrag · Anschaffungsnahe herstellungskosten

    15 %-Grenze gilt auch für energetische Sanierungsmaßnahmen

    von StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de

    Auch energetische Sanierungsmaßnahmen gelten als Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen bei Ermittlung der anschaffungsnahen Herstellungskosten (FG Nürnberg 12.11.15, 4 K 571/13).

     

    Sachverhalt

    Die Kläger sind Eheleute, die in 2008 vier bebaute Grundstücke als Vermietungsobjekte erwarben. 2009 erfolgten umfangreiche energetische Sanierungsmaßnahmen in Form von Vollwärmeschutz an der Fassade, Dachdämmung, Ziegel- und Fenstererneuerung. Für die Aufwendungen begehrten die Eheleute den vollen Werbungskostenabzug. FA und FG erhöhten jedoch die Bemessungsgrundlage der Gebäudeabschreibungen, da die jeweiligen Nettokosten 15 % der Anschaffungskosten der Gebäude überstiegen.

     

    Die Kläger argumentierten, dass eine Berücksichtigung als anschaffungsnahe Herstellungskosten in den ersten drei Jahren nach Erwerb im Gegensatz zu den vom Staat geförderten energetischen Sanierungen stehe. Es kann daher nicht gewollt sein, dass entsprechende Maßnahmen nur über die Gebäudeabschreibung Berücksichtigung finden. Außerdem fallen unter die 15-%-Grenze nur Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die hier nicht vorliegen. Es seien lediglich Erhaltungsaufwendungen erbracht worden, die keine Modernisierung oder Standardhebung darstellen.

     

    Anmerkungen

    Das FG prüft die möglichen Einstufungen sehr genau:

     

    • Herstellungskosten - hierzu zählen auch die Aufwendungen für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung. Dazu ist nicht die zeitliche Nähe zur Anschaffung maßgebend, sondern es muss eine deutliche Erhöhung des Gebrauchswerts vorliegen. Nach aktueller Rechtsprechung gilt dieses als erfüllt, wenn drei von vier funktionswesentlichen Ausstattungsmerkmalen deutlich erweitert und angehoben werden. Dazu zählen die Bereiche Heizung, Sanitär, Elektro und Fenster. Im Klagefall wurden nicht drei der vier Bereiche entsprechend verändert.

     

    • Anschaffungsnahe Herstellungskosten - hierzu zählen Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn deren Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Hierzu zählen nicht Aufwendungen für Erweiterungen oder Erhaltungsarbeiten, die üblicherweise jährlich anfallen.

     

    Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind im Gesetz nicht näher bestimmt. Insbesondere ist keine Standardhebung durch die Maßnahmen notwendig. Die von den Klägern erbrachten Veränderungen stellen lediglich eine Anpassung an den heutigen Standard dar, was einer Modernisierung gleichzusetzen ist. Damit sind die Aufwendungen in die Prüfung der 15 %-Grenze einzubeziehen.

     

    Praxishinweis

    In dem Verfahren wurde keine Revision zugelassen, wogegen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde. Es ist jedoch noch ein anderes Verfahren beim BFH anhängig, in dem entschieden werden soll, ob Aufwendungen, die bereits eindeutig als Herstellungskosten einzustufen sind, bei der 15 %-Grenze mit einzubeziehen sind (BFH IX R 25/14, Vorinstanz: FG München 25.2.14, 6 K 2930/11; Einspruchsmuster).

    Quelle: ID 43934570