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  • · Nachricht · Außergewöhnliche Belastung

    Keine Berücksichtigung der Kosten für eine in Deutschland illegale künstliche Befruchtung

    | Aufwendungen für die künstliche Befruchtung mit einer gespendeten Eizelle im Ausland (Spanien), die dort - anders als in Deutschland - nicht verboten ist, können steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden ( FG Berlin-Brandenburg 11.2.15, 2 K 2323/12, Rev. BFH VI R 20/15). |

     

    Nach Auffassung des Finanzgerichts ist dem Argument der Klägerin, dass der bei ihr unter bester fachärztlicher Betreuung vorgenommene Eingriff in Spanien zulässig sei und sie selbst sich nach den Regelungen des deutschen Embryonenschutzgesetzes nicht strafbar gemacht habe, nicht zu folgen. Die durchgeführten Maßnahmen seien in Deutschland nach dem Embryonenschutzgesetz unter Strafe gestellt und entsprächen deshalb nicht den Berufsordnungen der zugelassenen Ärzte. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Klägerin persönlich von einer Strafe befreit wäre. Der Gesetzgeber habe vielmehr eine eindeutige Wertentscheidung getroffen, die im Steuerrecht zu beachten sei. Europäisches Recht stehe dem nicht entgegen, weil sowohl das Einkommensteuerrecht als auch das Strafrecht in die nationale Gesetzgebungskompetenz fielen.

     

    PRAXISHINWEIS | § 33 EStG setzt hierfür voraus, dass die Aufwendungen dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist dies bei Krankheitskosten - ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung - grundsätzlich der Fall. Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die der Heilung einer Krankheit dienen.

     

    In jüngerer Zeit hat der BFH auch Aufwendungen für eine medizinisch angezeigte heterologe künstliche Befruchtung, also eine solche mit fremdem Samen, als Krankheitskosten anerkannt, die zu einer steuermindernden außergewöhnlichen Belastung führen. Er stellt allerdings darauf ab, dass die Heilbehandlung von einer zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person entsprechend den Richtlinien der Berufsordnung der zuständigen Ärztekammer durchgeführt worden sei.

    Quelle: ID 43349502