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  • · Nachricht · Außergewöhnliche Belastung

    Pflegepauschbetrag bei Mindestpflegedauer

    | Um eine Außergewöhnlichkeit bei der Pflege von Personen anzunehmen, muss nach einer Entscheidung des FG Sachsen (24.1.24, 2 K 936/23; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) die Pflege mit mindestens 10 % des gesamten pflegerischen Zeitaufwandes erfolgen. Ein Anteil von nur 5,4 % (so der Anteil im dortigen Streitfall) reiche nicht aus, um eine außergewöhnliche Belastung anzunehmen. |

     

    Im Streitfall hatte der Kläger angegeben, dass er seine Mutter im Streitjahr 2022 fünf Mal über mehrere Tage besucht und sie dort unterstützt habe, indem er ihr bei der Körperpflege, beim An- und Auskleiden, bei den Mahlzeiten sowie beim Verlassen der Wohnung geholfen habe. In der übrigen Zeit habe er organisatorische Dinge für sie erledigt. Die pflegebedürftige Mutter wohnte in einer geschlossenen Wohnung, welche an eine Betreuungseinrichtung angeschlossen war, mit welcher die Mutter einen Betreuungsvertrag über Pflegeleistungen geschlossen hatte.

     

    Nach Ansicht des FG liegt eine für den Abzug erforderliche Außergewöhnlichkeit nur vor, wenn dem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen erwachsen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands. In Bezug auf die Pflege von Personen könne diese in nicht nur untergeordnetem Umfang erfolgen, sondern müsse mit mindestens 10 % des gesamten pflegerischen Zeitaufwandes erfolgen, um als außergewöhnlich angesehen werden zu können. Das FG verweist hierzu auf das Urteil des FG Düsseldorf (13.11.17, 15 K 3228/16), das noch zur alten Rechtslage ergangen ist.

     

    Einen Zeitaufwand, der als außergewöhnlich zu betrachten wäre, habe der Kläger nicht erbracht. Selbst wenn man davon ausginge, dass er 20 Tage ganztägig sämtliche Pflegeleistungen erbracht hätte, mache dies im Jahr nur einen Anteil von 5,4 % aus. Dies sei nicht ausreichend, um eine außergewöhnliche Belastung des Klägers anzunehmen. Anderenfalls könnten in vielen Fällen Familienbesuche, die mit Hilfeleistungen im Haushalt verbunden sind, als außergewöhnliche Belastung angenommen werden, die den Pflege-Pauschbetrag rechtfertigen würden. Dies sei nicht die Intention des Gesetzgebers.

     

    PRAXISTIPP | Der BFH hat die Frage der Anforderung einer Mindestpflegedauer bislang offengelassen (BFH 4.9.19, VI R 52/17, BStBl. II 20, 97). Es fehlt hierzu bislang also eine höchstrichterliche Klärung. Dies gilt zudem für den Begriff der „Wohnung“ i. S. d. § 33b Abs. 6 EStG. Das FG hat hier eine großzügige Auslegung vorgenommen. Eine „Wohnung“ könne auch ein Zimmer im Alten- oder Pflegeheim sein, wenn die betreute Person in ihrer persönlichen Umgebung verbleibe (unter Hinweis auf Schmidt, EStG, § 33b Rz. 35). Steuerliche Berater sollten bei von der Frage einer Mindestpflegedauer betroffene Mandanten darauf hinwirken, die Betreuungstätigkeiten und entsprechenden Zeitaufwand zu Dokumentationszwecken schriftlich festzuhalten. Im Konfliktfall sollten bis zur höchstrichterlichen Klärung betroffene Steuerbescheide in jedem Fall mittels Einspruch und ggf. Klage offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 50033912