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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    Steuerabzug von Adoptionskosten: Eltern ziehen vors BVerfG

    | In einer Verfassungsbeschwerde überprüft das BVerfG (2 BvR 1208/15) eine Entscheidung des BFH zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Adoption eines Kindes als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG. |

     

    Die infolge organisch bedingter Sterilität entstandenen Aufwendungen sah der BFH (10.3.15, VI R 60/11) nicht als zwangsläufige Krankheitskosten an, weil es an einer medizinischen Leistung fehle. Die Kosten seien aber auch nicht aus anderen Gründen zwangsläufig. Denn der Entschluss zur Adoption beruhe nicht auf einer Zwangslage, sondern auf der freiwilligen Entscheidung der Kläger, ein Kind anzunehmen. Auch wenn die ungewollte Kinderlosigkeit als schwere Belastung empfunden werden dürfte, führe dies nicht dazu, dass der Entschluss zur Adoption als Mittel zur Verwirklichung eines individuellen Lebensplans nicht mehr dem Bereich der individuell gestaltbaren Lebensführung zuzurechnen wäre.

    Quelle: ID 43694314