· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen
Aufwendungen für glutenfreie Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung
| Nach § 33 Abs. 2 S. 3 EStG können Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Nach Auffassung des FG Köln soll dies nach dem eindeutigen Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Ausschlussnorm unabhängig davon gelten, ob die entsprechenden Diätmittel aufgrund einer ärztlichen Verordnung eingenommen werden und ob sie lediglich zur Unterstützung einer medikamentösen Behandlung in ernährungstherapeutischer Hinsicht oder selbst unmittelbar als Therapeutikum mit heilender Wirkung als Medikament im medizinischen Sinn eingesetzt werden. Gegen das gesetzliche Verbot des Abzugs von Aufwendungen für Diätverpflegung bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weder im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG noch auf Art. 3 Abs. 1 GG (FG Köln 13.9.18, 15 K 1347/16, EFG 19, 350; Rev. BFH VI R 48/18, Einspruchsmuster ). |
Im Streitfall war bei der Tochter der Kläger bereits vor dem Streitjahr Zöliakie diagnostiziert worden. Aufgrund der Erkrankung benötigt das Kind lebenslang dauerhaft und ununterbrochen eine vollständig glutenfreie Ernährung. Für die Zöliakie und die dadurch erforderliche glutenfreie Verpflegung des Kindes entstehen den Klägern laufend Mehraufwendungen für glutenfreie Lebensmittel.
PRAXISTIPP | Nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH (14.4.15, VI R 89/13, BStBl. II 15, 703) unterfallen Aufwendungen für Arzneimittel i. S. d. § 2 AMG nicht dem Abzugsverbot für Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 S. 3 EStG. Sie sind als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen, wenn die Medikation einer Krankheit geschuldet und deshalb ärztlich verordnet worden ist. Bei Unsicherheiten in der Beurteilung, ob es sich bei bestimmten Präparaten um Arzneimittel i. S. d. § 2 AMG handelt, könnte ggf. die Einholung einer amtlichen Auskunft des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (AfArM) helfen (vgl. FG Düsseldorf 24.1.17, 10 K 2300/15 E; s. hierzu auch Anmerk. Lutter, EFG 19, 350, 353 und Aweh, EStB 15, 315). |