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  • · Nachricht · Außergewöhnliche Belastungen

    Keine Vorteilsanrechnung bei erhaltenem Sterbegeld

    | Erhält ein Steuerpflichtiger als Hinterbliebener Sterbegeld für verstorbene Beschäftigte im öffentlichen Dienst, erzielt er nach Auffassung des FG Düsseldorf (15.6.20, 11 K 2024/18 E; Rev. BFH VI R 33/20, Einspruchsmuster ) über den Bezug des Sterbegeldes gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerbare Bezüge aus nichtselbstständiger Arbeit in Form von anderen Bezügen aus früheren Dienstleistungen. Dieser Betrag ist danach nicht gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei, weil es keine Leistung wegen Hilfsbedürftigkeit i. S. d. § 53 Nr. 1 und Abs. 2 AO ist, wenn der Steuerpflichtige als Empfänger die Zuwendung zwar anlässlich einer Hilfsbedürftigkeit erhält, sich die Höhe der Zuwendung aber hinsichtlich Art und Höhe nach anderen Umständen richtet. |

     

    Trägt der Hinterbliebene anschließend die Beerdigungskosten, stellen diese jedoch dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen dar. Anzurechnen sind insoweit aber nach Auffassung des FG nur der steuerfreie Versorgungsfreibetrag gemäß § 19 Abs. 2 EStG. Der Pauschbetrag gemäß § 9a S. 1 Nr. 1 b EStG i. H. v. 102 EUR und der Sterbegeldbezug führen dagegen nicht zu einer Vorteilsanrechnung.

     

    Bislang hat die Rechtsprechung des BFH bei steuerfreien Sterbegeldleistungen eine Vorteilsanrechnung vorgenommen (BFH 19.10.90, III R 93/87, BStBl II 91, 140 zur Sterbegeldversicherung; 22.2.96, III R 7/94, BStBl II 96, 413 zur Kapitallebensversicherung). Eine Begleichung von Beerdigungskosten aus dem Nachlass führt ebenfalls nicht zu außergewöhnlichen Belastungen, da der Zufluss des Nachlassvermögens nicht der Einkommensteuer unterliegt (BFH 21.2.18, VI R 11/16, BStBl II 18, 469). Ein Abzug bleibt danach möglich, wenn der Sterbegeldbezug seinerseits steuerpflichtig ist (ebenso BFH 23.11.16, X R 13/14, BFH/NV 17, 445 in einem obiter dictum zu gemäß § 22 S. 1 Nr. 3 a aa EStG steuerpflichtigen Sterbegeldern). Auch bei Krankheitskosten ist anerkannt, dass eine zugeflossene Ersatzleistung den Abzug gemäß § 33 Abs. 1 EStG nicht ausschließt, wenn der Zufluss eine steuerpflichtige Einnahme auslöst (BFH 14.3.75, VI R 63/73, BStBl II 75 für steuerpflichtigen Ersatz von Krankheitskosten).

     

    PRAXISTIPP | Es bleibt abzuwarten, ob der BFH diese günstige Rechtsauffassung teilt. Betroffene Steuerbescheide sollten bis zur höchstrichterlichen Klärung unbedingt offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 46835692