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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen

    Können die Kosten für behinderungsgerechte Umbauten auf mehrere Jahre verteilt werden?

    | Auswirkungen des Zu- und Abflussprinzips können in besonderen Einzelfällen durch die Anwendung des § 163 AO korrigiert werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn eine besonders kostenintensive außergewöhnliche Belastung - etwa der behinderungsbedingte Umbau eines Hauses - bei Ansatz in einem VZ zum ganz überwiegenden Teil steuerlich wirkungslos bleibt. In Anlehnung an die in § 82b EStDV und § 34 Abs. 1 EStG enthaltenen Regelungen soll hier eine Aufwandsverteilung - im Fall von Baumaßnahmen - auf bis zu fünf Jahre möglich sein ( FG Saarland 6.8.13, 1 K 1308/12, rkr. ; a. A.: FG Baden-Württemberg 23.4.15, 3 K 1750/13, Rev. BFH VI R 36/15, Einspruchsmuster ). |

     

    Die Frage, ob die Kosten für behinderungsgerechte Umbauten auf mehrere Jahre verteilt werden können, hat schon eine längere Vorgeschichte: Der BFH (22.10.09, VI R 7/09; Kreft, GStB 10, 129) hielt es für denkbar, aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) ein Wahlrecht auf Verteilung der Aufwendungen über den Nutzungszeitraum zu gewähren, wenn ein zu geringer Gesamtbetrag der Einkünfte dem vollen Abzug der Aufwendungen entgegenstehen.

     

    Außerdem distanzierte sich der BFH in dieser Entscheidung von der Gegenwerttheorie. Der Gegenwerttheorie liegt die (bilanzielle) Betrachtung zugrunde, dass eine Belastung des Steuerpflichtigen in seiner Vermögenssphäre dann nicht vorliegen kann, wenn es sich um eine bloße Umschichtung von Vermögenswerten handelt. Dies gilt insbesondere dann, wenn Gegenstände angeschafft werden, die von bleibendem Wert und Nutzen sind und eine gewisse Marktgängigkeit besitzen. Das BVerfG hatte keine Bedenken gegen die Anwendung der Gegenwertlehre (BVerfG 13.12.66, 1 BvR 512/65, BStBl III 67, 106). In der Literatur regte sich Widerspruch. Der BFH ist der Meinung, dass es für die Abziehbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen - neben den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen „außergewöhnlich“ und „zwangsläufig“ - keiner weiteren ungeschriebenen Merkmale bedarf.