· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen
Rollstuhlgerechte Umbaumaßnahmen im Garten
| Eine schwerwiegende Behinderung des Steuerpflichtigen oder eines Angehörigen begründet grundsätzlich eine tatsächliche Zwangslage, die eine behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds unausweichlich macht. Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung können daher grds. als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG abziehbar sein ( BFH 17.7.14, VI R 42/13, BStBl. II 14, 931). Umstritten ist, inwieweit diese Grundsätze auch für behinderungsbedingte Umbauten des Gartens gilt. Das FG Münster (15.1.20, 7 K 2740/18 E; Rev. zugelassen; Einspruchsmuster ) hat aktuell eine Berücksichtigung von Aufwendungen für die Anlage eines rollstuhlgerechten Wegs im Garten eines Einfamilienhauses mangels Zwangsläufigkeit abgelehnt. Nach Auffassung des FG gehört grundsätzlich zwar auch das Hausgrundstück mit Garten zum existenziell notwendigen Wohnbereich. Abzugsfähig seien allerdings nur solche Aufwendungen, die den Zugang zum Garten und damit die Nutzung des Gartens dem Grunde nach ermöglichen. Hieran scheiterte es im Streitfall, weil sich auf der anderen Seite des Hauses eine Terrasse befand, die mit dem Rollstuhl erreichbar war. |
PRAXISTIPP | Unabhängig von der Einlegung der zugelassenen Revision im Streitfall könnten die streitentscheidenden Rechtsfragen in einem bereits anhängigen Revisionsverfahren geklärt werden (BFH VI R 42/18 betr. Aufwendungen für die Beseitigung von Biberschäden im Garten und an der Terrasse eines selbstgenutzten Einfamilienhauses). In Konfliktfällen sollte Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das vorgenannte Revisionsverfahren beantragt werden. Schließlich sollte in allen Fällen beachtet werden, dass hilfsweise für 20 % der Lohnkosten die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG in Betracht kommt. |