· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen
Kosten zur Abwehr einer tödlichen Krankheit und Kosten für die Beerdigung des Ehegatten als außergewöhnliche Belastung
| Auch Krankheitskosten im Zusammenhang mit der Abwehr bzw. zur Erträglichmachung einer tödlichen Krankheit und Kosten für die Beerdigung des Ehepartners sind um die zumutbare Belastung gemäß § 33 Abs. 3 EStG zu kürzen. Hiergegen sprechen auch keine verfassungsrechtlichen Gründe (FG Sachsen 9.3.16, 1 K 991/15; Rev. BFH VI R 11/16 ; Einspruchsmuster ). |
Der BFH hatte zuvor für normale Krankheitskosten einschließlich Zuzahlungen entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, bei der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung dieser Aufwendungen auf den Ansatz der zumutbaren Belastung zu verzichten (BFH 2.9.15, VI R 32/13, BStBl. II 16, 151; Verfassungsbeschwerde beim BVerfG 2 BvR 180/16; siehe zu diesem Problem auch FG Baden-Württemberg 24.11.14, 10 K 798/14, EFG 15, 648; Rev. BFH VI R 75/14 betreffend die Verfassungsmäßigkeit der Ermittlung der zumutbaren Belastung). Verfassungsrechtlich steht ein Verstoß gegen das subjektive Leistungsfähigkeitsprinzip im Raum (vgl. hierzu kritisch: Arndt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33 Rz A 6, B 44; Hey in Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. Aufl., § 8 Rz 720; Karrenbrock/Petrak, DStR 2011, 552; Haupt, DStR 10, 960).
PRAXISHINWEIS | Die weitere Rechtsentwicklung bleibt hier abzuwarten. Der BFH muss im Revisionsverfahren auch noch klären, ob die Versagung des Abzugs der Kosten für die Beerdigung des Ehegatten als außergewöhnliche Belastung wegen der Vermutung ehebedingter Zuwendungen (kein Abzug als Nachlassforderung) gegen Art. 6 GG verstößt. |