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  • 22.05.2018 · Erledigtes Verfahren · EStG § 33 · VI R 11/16

    Außergewöhnliche Belastung, Krankheitskosten, Verfassungsmäßigkeit, Zumutbare Belastung, Rückwirkung, Beerdigungskosten

    Letzte Änderung: 22. Mai 2018, 10:15 Uhr, Aufgenommen: 25. Mai 2016, 17:39 Uhr

    Ist es von Verfassungs wegen geboten, Krankheitskosten im Zusammenhang mit der Abwehr bzw. Erträglichmachung einer tödlichen Krankheit ohne Kürzung um die zumutbare Belastung gemäß § 33 Abs. 3 EStG als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen?
    Ist die rückwirkende Anwendung von § 33 Abs. 4 EStG i.V.m. § 64 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 im Veranlagungszeitraum 2009 mit dem GG vereinbar, wenn im Rückwirkungszeitraum im Vertrauen auf die BFH-Rechtsprechung disponiert wurde?
    Verstößt die Versagung des Abzugs der Kosten für die Beerdigung des Ehegatten als außergewöhnliche Belastung wegen der Vermutung ehebedingter Zuwendungen (kein Abzug als Nachlassforderung) gegen Art. 6 GG?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VI R 11/16

    Vorinstanz: Sächsisches Finanzgericht 9.3.2016 1 K 991/15

    Normen: EStG § 33, EStDV § 64, EStDV § 84 Abs 3f, GG

    Erledigt durch: Beschluss nach § 126a FGO vom 21.02.2018.

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger