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  • · Nachricht · Außergewöhnliche Belastungen

    Verteilung von außergewöhnlichen Belastungen auf mehrere Veranlagungszeiträume möglich?

    | Sind im Wege einer Billigkeitsmaßnahme (sachliche Unbilligkeit) als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG zu berücksichtigende Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses auf Antrag auf das Jahr der Verausgabung und auf die Folgejahre zu verteilen? Finanzamt und Finanzgericht meinten übereinstimmend: nein ( FG Baden Württemberg, 23.04.15, 3 K 1750/13, Rev. BFH VI R 36/15 ).

     

    Den Klägern sind in 2011 behindertenbedingte Umbaukosten von rd. 150.000 EUR entstanden, die als außergewöhnliche Belastungen unstrittig anerkannt sind. Da sich diese in 2011 nicht in voller Höhe steuermindernd auswirkten, wurde eine Verteilung auf insgesamt drei Jahre aus Billigkeitsgründen - erfolglos - beantragt.

     

    Eine abweichende Steuerfestsetzung im Billigkeitswege ist eine Ermessensentscheidung. Hierbei müssen die Voraussetzungen der persönlichen oder sachlichen Unbilligkeit erfüllt sein. Persönliche Unbilligkeitsgründe wurden vom Kläger nicht vorgebracht und sind nicht erkennbar. Sachliche Unbilligkeitsgründe liegen vor, wenn die Festsetzung einer Steuer zwar dem Gesetz entspricht, im Einzelfall jedoch mit dem Zweck des Gesetzes nicht vereinbar ist.

     

    Der Gesetzgeber hielt es nicht für notwendig, bei den außergewöhnlichen Belastungen vom Abflussprinzip nach §11 EStG abzuweichen. Außergewöhnliche Belastungen sollen eine Steuerentlastung für das betreffende Veranlagungsjahr gewähren. Dass es hierbei zu einer Begrenzung der steuerlichen Auswirkungen kommen kann, wurde vom Fiskus bewusst in Kauf genommen.

     

    PRAXISHINWEIS | Entsprechende Fälle sollten offen gehalten werden. Das FG Saarland (6.8.13, 1 K 1308/12) hat nämlich anders entschieden und die Verteilung von behinderungsbedingten Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen auf fünf Jahre zugelassen. Hiergegen hatte die Finanzverwaltung Revision eingelegt, die der BFH (11.9.14, VI R 68/13) als unzulässig verworfen hatte - allerdings, weil die Revisionsfrist versäumt worden war.

     

    (StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de)

    Quelle: ID 43672613