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  • · Nachricht · Aussetzungszinsen

    Zinssatz für Aussetzungszinsen von 0,5 % monatlich ist verfassungsgemäß

    | Durch die Höhe des Zinssatz von 0,5% monatlich für Aussetzungszinsen soll einer leichtfertigen oder mißbräuchlichen Einlegung von Rechtsmitteln entgegen gewirkt werden, was durch einen niedrigereren Zinssatz nicht erreicht werden kann (FG Baden-Württemberg 16.1.18, 2 V 3389/16, Beschwerde zugelassen). |

     

    Durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann während der Aussetzungsdauer über eine Geldsumme verfügt werden. Nach Beendigung der Aussetzung der Vollziehung sind fällige Steuernachzahlungen gem. § 238 AO zu verzinsen. Bei einem niedrigeren Zinssatz könnte durch Einlegung von Rechtsmitteln ein „Stundungseffekt“ der Steuernachzahlung erreicht werden, oder dadurch finanziell belastet zu sein. Dem soll durch die Höhe der Aussetzungszinsen entgegengewirkt werden. Diejenigen, die ihre Steuern durch Aussetzung der Vollziehung später bezahlen sollen nicht besser gestellt werden als diejenigen, die ihre Steuern sofort entrichten. Eine Zulässigkeit der Verzinsung ist unbestritten. Eine Orientierung des Zinssatzes an den Zinssätzen des Kapitalmarkts ist verfassungsrechtlich nicht notwendig.

     

    StB Janine Peine, Lüneburg, www.bust.de

    Quelle: ID 45294184