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  • · Nachricht · Bankenabgabe

    Verfassungs- und Unionsrechtmäßigkeit des Betriebsausgabenabzugsverbots für Jahresbeiträge der Bankenabgabe

    | Nach Auffassung des FG Münster verstößt § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 13 EStG weder gegen die Verfassung noch gegen das Unionsrecht. Danach ist der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips sei durch den mit dem Abzugsverbot verfolgten Lenkungszweck, Risiken im Finanzsektor zu reduzieren, gerechtfertigt. Dabei sei es legitim, Banken für riskante Geschäfte wirtschaftlich endgültig zu belasten oder sie zu einer Verhaltensänderung dahingehend zu veranlassen, weniger riskante Geschäftsmodelle anzubieten. Eine gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoßende Doppelbelastung liege ebenfalls nicht vor. Vielmehr sorge der Gesetzgeber nur über einen doppelten Mechanismus ‒ Abgabe und Betriebsausgabenabzugsverbot ‒ für eine einmalige vollständige wirtschaftliche Belastung der Kreditinstitute. Das Abzugsverbot verletzt ‒ so das FG ‒ auch nicht das unionsrechtliche Beihilfeverbot nach Art. 107 Abs. 1 AEUV (FG Münster 21.3.18, 9 K 3187/16 F; Rev. BFH XI R 20/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Um den Bankenbereich nach der Finanzmarktkrise zu stabilisieren, erließ der Bundesgesetzgeber das Restrukturierungsfondsgesetz (RStruktFG). Für die Jahresbeiträge zu diesem Fonds normierte der Gesetzgeber in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 13 EStG ein Betriebsausgabenabzugsverbot. Seither ist die Verfassungs- und Unionsrechtmäßigkeit des Abzugsverbot umstritten (s. etwa Kube, DStR 16, 572).

     

    PRAXISTIPP | Die Rechtsfrage hat wegen der Breitenwirkung große praktische Relevanz. Die Bankenabgabe betrifft systemrelevante wie auch nicht systemrelevante Banken, die Gewinne erwirtschaften. Bis zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit bzw. Unionsrechtmäßigkeit sollten steuerliche Berater von Banken gegen entsprechende Steuerbescheide Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.

     
    Quelle: ID 45410882