· Nachricht · Bauabzugssteuer
Betriebsausgabenabzug für Zahlungen an inaktive ausländische Domizilgesellschaften trotz fehlender Empfängerbenennung
| Das FG Niedersachsen hat ‒ soweit ersichtlich als erstes FG ‒ entschieden, dass eine Anwendung der Vorschrift des § 160 AO ausscheidet, wenn ein Empfänger von Bauleistungen seiner Verpflichtung aus § 48 Abs. 1 EStG nachkommt, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 % für Rechnung des Leistenden vornimmt (sog. Bauabzugssteuer), diesen Steuerabzugsbetrag angemeldet und an das zuständige Finanzamt abgeführt hat (§ 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG). Das FG beruft sich dabei auf den Ausschlusstatbestand des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG, der danach auch dann gilt, wenn Bauleistender eine inaktive ausländische Domizilgesellschaft ist (FG Niedersachsen 5.2.20, 9 K 95/13; Rev. BFH IV R 4/20, Einspruchsmuster ). |
Im Streitfall nahm eine inländische Entwicklungs- und Bauträgergesellschaft KG im Streitjahr 2002 umfangreiche Bauleistungen britischer Subunternehmer im Zusammenhang mit der Realisierung diverser Großprojekte in Anspruch. Nach den Feststellungen der Informationszentrale Ausland des Bundesamtes für Steuern handelte es sich bei den britischen Firmen um wirtschaftlich inaktive Domizilgesellschaften. Da die KG die tatsächlichen Zahlungsempfänger nicht benennen konnte, kürzte das FA jedoch auf Grundlage des § 160 AO die Betriebsausgaben um 70 % der Gesamtgegenleistung. § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG, der nach seinem Wortlaut die Anwendung des § 160 AO ausschließt, sei auf inaktive ausländische Domizilgesellschaften nicht anzuwenden. Dem ist das FG Niedersachsen entgegengetreten.
PRAXISTIPP | Das Urteil hat große praktische Bedeutung für die Baubranche. Angesichts des Umstands, dass sich im Baugewerbe Vergütungen sehr schnell auf enorm hohe Summen aufaddieren, ist dem Leistungsempfänger bis zu einer Entscheidung des BFH anzuraten, Informationen über den Geschäftspartner einzuholen und zu dokumentieren und sicherzustellen, dass beauftragte Subunternehmer tatsächlich existente operative Unternehmen und nicht nur Domizilgesellschaften sind. Dies ist nicht nur wegen des Erhalts des Betriebsausgabenabzugs geboten, sondern auch zur Sicherstellung des Vorsteuerabzugs aus Eingangsrechnungen. Hier muss er zumindest dessen Unternehmereigenschaft nachgewiesen werden. Zudem lassen sich Risiken einer Beihilfe zu Steuer- oder Geldwäschedelikten nicht gänzlich ausschließen (vgl. Anmerk. Pelz, jurisPR-Compl 2/2020 Anm. 5). In bereits eingetretenen Konfliktfällen kann sich der steuerliche Berater zur Begründung des Einspruchs auf das Besprechungsurteil berufen. |