· Fachbeitrag · Bauabzugssteuer
Betriebsausgabenabzug für Zahlungen an inaktive ausländische Domizilgesellschaften trotz fehlender Empfängerbenennung
| Eine Anwendung der Vorschrift des § 160 AO scheidet aus, wenn ein Empfänger von Bauleistungen seiner Verpflichtung aus § 48 Abs. 1 EStG nachkommt, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 v.H. für Rechnung des Leistenden vornimmt (sog. Bauabzugssteuer), diesen Steuerabzugsbetrag angemeldet und an das zuständige Finanzamt abgeführt hat (§ 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG). Der Ausschlusstatbestand des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG gilt auch dann, wenn Bauleistender eine inaktive ausländische Domizilgesellschaft ist (FG Niedersachsen 13.1.16, 9 K 95/13, Rev. BFH IV R 11/16, Einspruchsmuster). |
Die Entscheidung hat große praktische Bedeutung für Unternehmen der Baubranche, die die geschuldeten Bauleistungen von ausländischen Subunternehmen erbringen lassen. Handelt es sich bei den Leistenden um inaktive Domizil- oder Briefkastenfirmen und können in solchen Fällen die tatsächlichen Empfänger der Werklohnzahlungen nicht konkret benannt werden, drohen die Finanzämter häufig mit einer Kürzung der Betriebsausgaben über § 160 AO. Kommt der Empfänger der Bauleistungen jedoch seiner Verpflichtung zum Einbehalt, zur Anmeldung und Abführung der Bauabzugsteuer aus § 48 Abs. 1 EStG nach, ist § 160 AO nach dem Wortlaut des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung gilt der Ausschlusstatbestand des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG nach dem Besprechungsurteil auch dann, wenn Bauleistender eine inaktive ausländische Domizilgesellschaft ist.
PRAXISHINWEIS | Setzt sich diese Rechtsauffassung im Revisionsverfahren durch, wäre der Betriebsausgabenabzug beim Einsatz von ausländischen Subunternehmern gesichert. |