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  • · Fachbeitrag · Bauabzugsteuer

    Übergangsregelung in § 27 Abs. 19 UStG zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen verfassungsgemäß

    | § 27 Abs. 19 UStG begründet eine Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung beim Leistenden, sofern der Leistungsempfänger als Bauträger und zu Unrecht in Anspruch genommener Steuerschuldner nach § 13b UStG seine gezahlte Umsatzsteuer zurückfordert. Die Übergangsregelung ist als verfahrensrechtliche Sonderregelung zu § 174 Abs. 3 AO zu verstehen. Sie ist verfassungskonform und verstößt nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Rückwirkungsverbot ( FG Niedersachsen 29.10.15, 5 K 80/15 ; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ). |

     

    § 27 Abs. 19 UStG betrifft vor dem 15.2.14 erbrachte umsatzsteuerpflichtige Leistungen, bei denen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger davon ausgegangen sind, dass der Leistungsempfänger die Steuer als Bauleistung nach § 13b UStG schuldet, diese Annahme sich aber nachträglich als unrichtig herausstellt. Für diesen Fall begründet § 27 Abs. 19 UStG eine Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung beim Leistenden, sofern der zu Unrecht nach § 13b UStG in Anspruch genommene Leistungsempfänger seine gezahlte Steuer zurückfordert.

     

    Nachdem der BFH (22.8.13, V R 37/10, BStBl II 14, 128) entschieden hatte, dass Bauträger keine Steuerschuldner nach § 13b UStG sind, fordern viele Leistungsempfänger die gezahlte Steuer zurück. Gleichzeitig setzt das FA die Steuer dann gegenüber den leistenden Unternehmern nach § 27 Abs. 19 UStG fest.

     

    Das FG Niedersachsen hat jetzt als erstes Gericht zu dieser Problematik in der Hauptsache entschieden. Es sieht § 27 Abs. 19 UStG als verfahrensrechtliche Sondervorschrift zu § 174 Abs. 3 AO (widerstreitende Steuerfestsetzung), die zu keiner echten Rückwirkung führt. Das FG verweist zudem auf die Regelungen in § 27 Abs. 19 S. 3 und 4 UStG, die den Vertrauensschutz in verfassungskonformer Weise gewährleisteten. Unternehmen sollten nach wie vor prüfen, ob sie berechtigt sind, Umsatzsteuerbeträge nach § 13b UStG zurückzufordern.

     

    PRAXISHINWEIS | Von der Anwendung des § 27 Abs. 19 UStG Betroffene sollten bis zur höchstrichterlichen Klärung gegen entsprechende Steuerfestsetzungen vorgehen und Anträge auf Aussetzung der Vollziehung stellen (so etwa Prätzler, jurisPR-SteuerR 36/2015 Anm. 5; siehe hierzu z.B. FG Berlin-Brandenburg 3.6.15, 5 V 5026/15, UR 15, 592: unzulässige echte Rückwirkung).

     
    Quelle: ID 43820658