· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Aufteilung von Hotelumsätzen für die Bewertung des Frühstücks
| Frühstücksleistungen im Hotelgewerbe gehören zu den Leistungen, die i. S. v. § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG nicht unmittelbar der Vermietung dienen und deshalb von der Steuerermäßigung (7 %) ausgenommen sind. Dies gilt auch, soweit die Frühstücksleistungen Nebenleistungen zu den ermäßigt zu besteuernden Übernachtungsleistungen sind. Insoweit normiert § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG ein Aufteilungsgebot. Nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg entspricht dieses Aufteilungsgebot europarechtlichen Vorgaben (FG Berlin-Brandenburg 28.11.18, 7 K 7314/16, EFG 19, 294; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ). |
Nach der Rechtsprechung des EUGH (18.1.18, C-463/16, Rs. „Stadion Amsterdam“, MwStR 18, 262) ist die Sechste MwSt-Systemrichtlinie zur einheitlichen steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage dahin auszulegen, dass eine einheitliche Leistung, die aus zwei separaten Bestandteilen, einem Haupt- und einem Nebenbestandteil, besteht, für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Mehrwertsteuersätze gelten, nur zu dem für diese einheitliche Leistung geltenden Mehrwertsteuersatz zu besteuern ist, der sich nach dem Hauptbestandteil richtet, und zwar auch dann, wenn der Preis jedes Bestandteils, der in den vom Verbraucher für die Inanspruchnahme dieser Leistung gezahlten Gesamtpreis einfließt, bestimmt werden kann. Teile der steuerrechtlichen Literatur schließen hieraus auf die Unionsrechtswidrigkeit des § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG (vgl. u. a. Nieskens, UR 18, 181; Grune, Stbg 19, 8; von Streit, UStB 18, 106).
PRAXISTIPP | Weiterhin bleibt die Frage ungeklärt, ob aufgrund der Ausführungen des EuGH in der Rechtssache „Stadion Amsterdam“ kein Raum mehr für eine unterschiedliche Besteuerung von Gesamtleistungen ist (offengelassen in BFH 13.6.18, XI R 2/16, BStBl II 18, 678). Da das FG eine EuGH-Vorlage nicht vorgenommen hat, bleibt der steuerlichen Praxis nur das Warten auf eine Entscheidung/Vorlage des BFH oder eine Vorlage eines FG an den EuGH. Bis zur Klärung der Rechtsfrage müssen betroffene Unternehmen bedenken, dass gerade im Geschäft mit Letztverbrauchern, wie im Hotelgewerbe üblich, eine spätere Nachbelastung zu niedrig erhobener Umsatzsteuer unmöglich sein wird. Demzufolge ist der risikoärmere Ansatz, weiterhin im Sinne der Verwaltungsmeinung vorzugehen und nur die eigentliche Übernachtungsleistung ermäßigt zu besteuern. Problematisch ist dann jedoch die Wechselwirkung mit § 14c UStG. Bei Ausstellung von Belegen mit Steuerausweis kommt eine rückwirkende Korrektur aufgrund der entsprechenden Sanktionsnorm nicht mehr in Betracht (vgl. hierzu Prätzler, jurisPR-SteuerR 7/2019 Anm. 6). Die gleiche Problematik stellt sich etwa bei Zusatzleistungen wie Wellnessangeboten oder Parkplatzeinräumung. In jedem Fall sind in betroffenen Fällen einstweilen der Einspruch und ggf. die Klage geboten. |