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  • · Nachricht · Bauträger

    Höhe des USt-Erstattungsanspruchs und dessen Verzinsung

    | Um die USt-Festsetzung zugunsten eines Bauträgers zu ändern, müssen keine berichtigten Rechnungen der leistenden Unternehmer vorliegen (FG Baden-Württemberg 17.1.18, 12 K 2323/17, Rev. BFH V R 7/18). Die Steuerfestsetzung basiert auf keinem rückwirkenden Ereignis mit späterem Zinslaufbeginn (FG Baden-Württemberg 17.1.18, 12 K 2324/17, Rev. BFH V R 8/18). |

     

    Ein Bauträger hat bei der Rückabwicklung von Bauträgerfällen beantragt, die Umsatzsteuer für das Jahr 2010 neu festzusetzen. Für sämtliche bisher nach § 13b UStG behandelten Eingangsleistungen wurden berichtigte Rechnungen angefordert. Einer Verrechnung mit den an das FA zivilrechtlich abgetretenen USt-zahlungsansprüchen der Bauhandwerker wurde zugestimmt. Das FA stimmte einer Änderung der USt-Festsetzung nur insoweit zu, als bereits berichtigte Rechnungen der leistenden Unternehmer vorgelegt werden konnten. Bei zukünftig weiteren Rechnungsberichtigungen mit entsprechender Abtretung sollten sukzessive weitere Änderungen der USt-Festsetzungen des Leistungsempfängers folgen. Die Verzinsung erfolgte gemäß § 233a Abs. 2a AO unter Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses mit Zinslaufbeginn bei Wirksamwerden der Verrechnung des Erstattungsanspruchs. Guthabenzinsen waren dadurch nicht entstanden. Sowohl die Steuerfestsetzung als auch die Verzinsung sah das FG anders, weswegen beide Verfahren jetzt beim BFH liegen.

     

    Steuerfestsetzung

    Die Klägerin ist als Bauträgerin nicht Steuerschuldner nach § 13b UStG. Die USt-Festsetzung ist daher vollumfänglich zu ändern. In welchem Umfang berichtigte Rechnungen und Abtretungen von Ansprüchen der leistenden Unternehmer vorliegen, ist dabei unerheblich. Eine entsprechende Auslegung des BFH (27.1.16, V B 87/15), dass eine zeitgleiche Rückabwicklung bei Leistendem und Leistungsempfänger notwendig ist, sieht das FG nicht. Der BFH hätte darin lediglich angesichts der ungeklärten Rechtslage in einem solchen Fall einer AdV stattgegeben. Auch kann eine analoge Anwendung von § 17 UStG nicht erfolgen, da das vereinbarte Entgelt nicht uneinbringlich ist.

     

    Verzinsung

    Die Steuerfestsetzung von § 13b UStG war von Beginn an rechtswidrig. Wird diese Steuerfestsetzung korrigiert, liegt dem kein rückwirkendes Ereignis zugrunde, da nicht die Bemessungsgrundlage geändert wird. Auch ist die Wirksamkeit der zivilrechtlichen Verrechnung kein rückwirkendes Ereignis. Ein rückwirkendes Ereignis bedarf eines Besteuerungsmerkmals mit steuerlicher Rückwirkung. Die Übergangsvorschrift § 27 Abs. 19 UStG gilt laut FG dem Wortlaut nach nur als Besteuerungsmerkmal für den leistenden Unternehmer.

     

    PRAXISTIPP | Eine andere Beurteilung ergibt sich in beiden Fällen auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Steuerleistungspflicht ist davon abhängig, dass ein Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Der Grundsatz von Treu und Glauben kann eine gesetzlich angeordnete Rechtsfolge nicht verdrängen.

     

    StB Janine Peine, Lüneburg, www.bust.de

    Quelle: ID 45421382