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  • · Nachricht · Beitragsrückerstattungen

    Rückerstattung von Pflichtbeiträgen zum Versorgungswerk

    | Die Rückerstattung von Pflichtbeiträgen zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz (13.12.16, 3 K 1266/15, EFG 17. 283; Rev. BFH X R 3/17, Einspruchsmuster ) ohne Einhaltung einer Wartefrist steuerfrei. |

     

    Mit diesem Urteil stellt sich das FG gegen die Auffassung des BMF. Das Schreiben des BMF (19.8.13, IV C 3-S 2221/12/10010:004, IV C 5-S 2345/08/0001, 2013/0760735, BStBl I 13, 1087) zur „Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen“ macht (in Rz. 205) die Steuerfreiheit der Erstattung von Pflichtbeiträgen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung davon abhängig, dass „nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mindestens 24 Monate vergangen sind und nicht erneut eine Versicherungspflicht eingetreten ist.“ Für diese einschränkende (Fristen-) Regelung bzw. Einschränkung der Steuerfreiheit fehlt hingegen nach Auffassung des FG jede gesetzliche Grundlage.

     

    PRAXISHINWEIS | Nach § 3 Nr. 3c EStG sind auch Beitragsrückerstattungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen steuerfrei, wenn sie den vorgenannten Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen. Hierunter fallen auch Beitragsrückerstattungen von berufsständischen Versorgungseinrichtungen für Rechtsanwälte (i. d. R. ohne Einhaltung einer Wartefrist). Da weiterhin mit Widerstand der Finanzämter zu rechnen ist, sollte gegen betroffene Steuerbescheide Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf das Urteil beantragt werden.

     
    Quelle: ID 44656150