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  • · Nachricht · Berufshaftpflicht

    Beitragszahlungen einer Partnerschaftsgesellschaft für angestellte Rechtsanwälte zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung als steuerpflichtiger Arbeitslohn

    | Nach einer aktuellen Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz (9.9.20, 2 K 1486/17; Rev. BFH VI R 42/20, Einspruchsmuster ) ist die Zahlung der Beiträge zur eigenen Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers (Rechtsanwalts-GbR) für seine „Tätigkeit als Rechtsanwalt“, bei der sich der Versicherungsschutz auf die in der Anlage zum Versicherungsschein namentlich aufgeführten angestellten Rechtsanwälte erstreckt, für seine angestellten Rechtsanwälte Arbeitslohn. Dies soll auch dann gelten, wenn der Arbeitgeber einen die Mindestversicherungssumme übersteigenden Versicherungsschutz wählt. |

     

    Damit stellt sich das FG gegen das Urteil des FG Thüringen (8.11.17, 3 K 337/17, EFG 18, 954; Rev. BFH VI R 12/18), wonach es zudem insoweit unerheblich ist, ob die angestellten Rechtsanwälte zusätzlich zur versicherungsrechtlichen Absicherung für die Tätigkeit in der Kanzlei des Arbeitgebers auch noch im eigenen Namen eine Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung i. S. v. § 51 BRAO abgeschlossen haben. Bloße Reflexwirkungen der originär eigenbetrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers führen danach nicht zu Arbeitslohn bei den Arbeitnehmern.

     

    PRAXISTIPP | Bis zur höchstrichterlichen Klärung muss in solchen Fällen weiterhin mit dem Risiko der Inanspruchnahme der Arbeitgeber im Rahmen der Lohnsteuerhaftung gerechnet werden. Gegen betroffene Haftungs- und Nachforderungsbescheide sollte daher unter Hinweis auf das Urteil des FG Thüringen Einspruch eingelegt und im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

     
    Quelle: ID 47056874