· Fachbeitrag · Betriebsausgaben
Aufwendungen eines GmbH-Geschäftsführers für Geburtstagsfeier als Werbungskosten
| Die Kosten einer Geburtstagsfeier können Werbungskosten sein, wenn nur Mitarbeiter eingeladen werden, die Kosten je Person moderat sind und private Feiern separat veranstaltet werden ( FG Rheinland-Pfalz 12.11.15, 6 K 1868/13 ; Rev. BFH VI R 7/16, Einspruchsmuster ). |
Die Entscheidung fußt auf der aktuellen Rechtsprechung des BFH, wonach Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass teilweise als Werbungskosten abziehbar sein können (BFH 8.7.15, VI R 46/14, BStBl II 15, 1013). Danach kann der als Werbungskosten abziehbare Betrag der Aufwendungen abgezogen werden, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist. Hiervon kann insbesondere dann auszugehen sein, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z. B. alle Auszubildenden, alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden.
PRAXISHINWEIS | Gleichwohl hat der BFH durch Beschluss vom 2.3.16 (VI B 131/15) im NZB-Verfahren die Revision zugelassen und damit der Verwaltung die Möglichkeit gegeben, die Rechtsauffassung des FG zu überprüfen. Es scheint so, als komme in diese konfliktanfällige Problematik keine richtige Ruhe. |