· Fachbeitrag · Werbungskosten
Aufwendungen für eine Feier anlässlich der Habilitation als Werbungskosten
| Aufwendungen für eine Habilitationsfeier (hier: eines Chefarztes für Chirurgie) sind keine Werbungskosten, wenn nach einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalles die Feier nicht den beruflichen Bereich des Steuerpflichtigen betrifft. Das ist dann der Fall, wenn die auf privater Initiative beruhende Feier nicht in Räumen am Arbeitsplatz oder des Arbeitgebers oder in damit in Zusammenhang stehenden Räumen stattfand, es sich nicht um Kosten handelte, die im Zusammenhang mit der Habilitation selbst standen, die Habilitationsfeier keine Auswirkungen auf die feststehenden Bezüge des den Teilnehmerkreis selbst bestimmenden Steuerpflichtigen hatte und die unterschiedlichen Versionen des Steuerpflichtigen bei der Angabe zur Zusammensetzung der Teilnehmer Zweifel aufkommen lassen ( FG Sachsen 15.4.15, 2 K 542/11 Rev. BFH VI R 52/15, Einspruchsmuster ). |
Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen von beruflich und privat veranlassten Feiern und Dienstjubiläen ist derzeit höchst umstritten (etwa FG Rheinland-Pfalz 12.11.15, 6 K 1868/13, NZB BFH VI B 131/15 betr. Geburtstagsfeier; BFH 8.7.15, VI R 46/14, BStBl II 15, 1013 betr. Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier des Geburtstages und der Bestellung zum Steuerberater; FG Münster 29.5.15, 4 K 3236/12 E, EFG 15, 1520 betr. Aufwendungen für eine Abschiedsfeier anlässlich eines Arbeitgeberwechsels; FG Niedersachsen 3.12.14, 4 K 28/14, Rev. BFH VI R 24/15 betr. Dienstjubiläum).
PRAXISHINWEIS | Die höchstrichterliche Rechtsprechung lässt - orientiert am objektiven Nettoprinzip - eine großzügigere Tendenz zur Aufteilbarkeit solcher gemischter Aufwendungen erkennen (so Dürr, jurisPR-SteuerR 1/2016 Anm. 3). Der steuerliche Berater sollte insoweit im Rahmen einer Beweisfürsorge darauf hinwirken, dass schon im Vorfeld derartiger Veranstaltungen Unterlagen zur späteren Aufteilung gefertigt und aufbewahrt werden (etwa Gästelisten mit Funktionsbeschreibung). Da neben dem konkreten Anlass auch dem Ort der Veranstaltung ein bestimmtes Gewicht bei der Qualifizierung der Aufwendungen zukommt, könnte ggf. ein Veranstaltungsort mit Bezug zur Tätigkeitsstätte bzw. zum Betrieb ausgewählt werden. |