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  • · Fachbeitrag · Betriebsausgabenabzug

    Einräumung von Grundschulden zugunsten eines Kommanditisten zur Finanzierung seines Beteiligungserwerbs

    | Nach einer Entscheidung des FG Münster (24.11.23, 4 K 2336/16 F; Rev. BFH IV R 4/24, Einspruchsmuster ) kann eine betriebliche Veranlassung für eine Grundschuldeinräumung durch eine GmbH & Co. KG zu verneinen sein, wenn die Grundschuld dazu dient, ein Darlehen eines Kommanditisten abzusichern, mit dem er den Erwerb seiner Kommanditbeteiligung finanziert hat. |

     

    Im zugrunde liegenden Streitfall hatten die zukünftigen Gesellschafter ‒ Kommanditisten ‒ zur Finanzierung des Erwerbs von Beteiligungen am Vermögen einer Personengesellschaft Darlehen aufgenommen. Diese Darlehen wurden mit Grundschulden besichert, die die Personengesellschaft zu Lasten ihres Immobilienvermögens einräumte. Als die Kommanditisten die Darlehen nicht mehr bedienen konnten, löste die Personengesellschaft die notleidenden Darlehensverbindlichkeiten ab. Im Zusammenhang mit den abgelösten Darlehensverbindlichkeiten entstanden der Klägerin Refinanzierungskosten, Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung der übergegangenen Ansprüche und zuletzt Aufwendungen aus einer Teilwertabschreibung auf die wertlosen Ansprüche. FA und FG versagten insoweit den Betriebsausgabenabzug. Die im Streitfall erfolgte Einräumung der Grundschulden sei weder hinsichtlich der Formalien noch hinsichtlich der sonstigen Umstände fremdüblich gewesen. Insbesondere hätten die begünstigten Kommanditisten keine Sicherheiten gestellt oder eine Gegenleistung erbracht. Außerdem konnte das FG nicht feststellen, dass der durch die Grundschulden abgesicherte Erwerb der Kommanditbeteiligungen einem eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin diente. Allein die Qualifikation der zum Erwerb der Kommanditbeteiligungen aufgenommenen Darlehen als Sonderbetriebsvermögen II führe nicht zu einer betrieblichen Veranlassung der Grundschuldeinräumung.

     

    PRAXISTIPP | Für die steuerberatenden Berufe dürfte die Entscheidung des FG Münster und die ‒ abzuwartende ‒ Entscheidung des BFH in dem anhängigen Revisionsverfahren eine nicht zu unterschätzende Praxisrelevanz haben. Die Entscheidungen sollten bei der Strukturierung von fremdfinanzierten Beteiligungserwerben berücksichtigt werden. Bei bereits bestehenden Streitigkeiten mit den FÄ über die betriebliche Veranlassung sind betroffene Feststellungsbescheide jedenfalls bis zur höchstrichterlichen Klärung in verfahrensrechtlich geeigneter Form offenzuhalten.

     
    Quelle: ID 50057794