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  • · Nachricht · Betriebseinnahmen

    Sind Eingliederungszuschüsse auch dann steuerfrei, wenn sie Arbeitgebern gewährt werden?

    | Der Wortlaut des §§ 3 Nr. 2b EStG unterscheidet hinsichtlich der Steuerfreiheit von Eingliederungshilfen zwar nicht ausdrücklich danach, ob sie an Arbeitnehmer oder Arbeitgeber gezahlt werden. Gleichwohl macht der Gesetzgeber in dem Gesetzestext durch den Verweis auf die Leistungen nach dem SGB II hinreichend deutlich, dass er die Steuerfreistellung nur für Leistungen an Arbeitnehmer vorsehen wollte ( FG Hessen 13.2.13, 4 K 1346/11 ; Rev. BFH VIII R 17/13 ). |

     

    Der Kläger ist Bilanzbuchhalter und betreibt ein Buchhaltungsbüro, die daraus erzielten Einkünfte werden von den Beteiligten als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit behandelt. In einer Betriebsprüfung hatte der Prüfer festgestellt, dass dem Kläger Eingliederungszuschüsse für zwei Arbeitnehmerinnen gezahlt worden waren, die nicht als Betriebseinnahmen berücksichtigt bzw. einem privaten Konto des Klägers gutgeschrieben worden waren. Die Revision war auf der Grundlage des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage existiert, ob Eingliederungszuschüsse i.S. des § 3 Nr. 2b EStG auch dann steuerfrei sind, wenn sie Arbeitgebern gewährt werden. Der BFH muss nun die Frage beantworten, ob Eingliederungszuschüsse i.S. des § 3 Nr. 2b EStG auch dann steuerfrei sind, wenn sie Arbeitgebern gewährt werden?

    Quelle: ID 42502243